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Neue Standardvertragsklauseln der EU-Kommission – Überblick über die Umsetzungsfristen
Im Juni 2021 hat die EU-Kommission neue Standardvertragsklasueln (SCC) für die Datenübermittlung ins EU-Ausland beschlossen, Art. 46 II lit. c DSGVO.
Sofern alte Verträge bestehen, welche mit den entsprechend vorhergehenden SCC abgeschlossen wurden, sieht der Beschluss eine Anpassungsfrist bis zum 27.12.2022 vor. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos: Denn diese Frist gilt nur, sofern die bisherigen Verträge unverändert weiter laufen. Werden die Verträge selbst bzw. die Art und Weise der Datenverarbeitung/-übermittlung verändert, so bedarf es schon jetzt einer Umstellung auf die neuen SCC. Diese Frist für diese Umstellung ist am 27.09.2021 abgelaufen (drei Monate nach Inkrafttreten der neuen SCC, vgl. Abs. 24 des Beschlusses). Ab diesem Zeitpunkt müssen nämlich die neuen SCC für alle neuen (oder eben geänderten) Verträge verwendet werden.
Gleiches gilt – mit Bezug zu den Begründungen des EuGH im Schrems II Urteil – auch, wenn die Verarbeitung der Daten unter den alten SCC nicht hinreichende zusätzliche (!) geeigente Garantien für die Datensicherheit gewähren, vgl. Art 46 I DSGVO.
In beiden genannten Fällen ist betroffenen Unternehmen zu raten schnellstmöglich eine Anpassung der Verträge an die neuen SCC vorzunehmen. Der Betriebsrat sollte dies ebenfalls im Blick haben und entsprechend auf die Anpassung der SCC hinwirken. Andernfalls steht die Datenübermittlung auf nicht tragfähigen Füßen und ist damit unzulässig.
Quellen:
Anhang des Durchführungsbeschlusses über Standardvertragsklauseln der Kommission vom 04.06.2021, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/1_de_annexe_acte_autonome_cp_part1_v3.pdf, abgerufen 17.01.22;
Landesportal Niedersachsen: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/internationaler_datenverkehr/standardvertragsklauseln/, abgerufen 17.01.22
Baumgartner/Hansch/Roth: Die neuen Standardvertragsklauseln der EU-Kommission für Datenübermittlungen in Drittstaaten ZD 2021, 608
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