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Seminare sind Bildungsveranstaltungen, die wir auf Anforderung für Unternehmen, Gremien oder Bildungsträger durchführen (Kunden) und deren Teilnehmer uns durch diese Kunden vorgegeben werden. Sie finden als sogenannte Inhouse-Seminare statt, also in den Räumen des Kunden bzw. von ihm bereitgestellten Räumen, z.B. in Hotels.

Diese AGB gelten, sofern nicht im Rahmen des konkreten Seminar—Angebots bzw. des geschlossenen Vertrages über die Seminardienstleistungen etwas anderes vereinbart wird.

Gegenstand der Leistung; Teilnehmerzahl; Zeiten; Personal

  1. Der Seminaranbieter (wir) bietet dem Kunden Seminare für Teilnehmer, die der Kunde stellt.
  2. Der Vertrag kommt zustande durch Annahmeerklärung des Kunden nach Erhalt eines entsprechenden Angebots durch den Anbieter. Die Annahme hat mindestens in Textform zu erfolgen.
  3. Die Seminare haben maximal 12 Teilnehmer. Für jeden Teilnehmer, den der Kunde zusätzlich entsendet, wird ein Aufpreis auf den Tagessatz in Höhe von 10 % fällig.
  4. Der Seminartag dauert acht durchgehende Zeitstunden inkl. Pausen. Beginn ist nach Kundenwunsch in Absprache mit uns um 9 Uhr, 9:30 Uhr oder um 10 Uhr, Ende entsprechend um 16:30 Uhr, 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr. Ist nichts vereinbart, so beginnen die Seminare um 9 Uhr und enden um 16:30 Uhr.
  5. Die Seminare werden durch Trainer durchgeführt, die der Seminaranbieter stellt.
    Die Trainer sind Fachleute auf ihrem jeweiligen Gebiet, im Bereich rechtlicher Themen Volljuristen.
    Die Seminare werden nach folgendem Zeitplan durchgeführt:
Summe
Zeit in MinutenUnterrichtsstd.1.2./3.4.5./6.7.8.8 Std.
Unterrichtsintervall459045904545360 Min.

Pausen

151560 (Mittag)1515

120 Min.

Preis

  1. Der Seminarpreis versteht sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Ein Tagespreis entsteht unabhängig davon, ob die Seminarleistung für den ganzen Tag oder einen halben Tag oder andere Quotelungen abgerufen wird; das Honorar bezieht sich also auf die Bereitstellung des Trainers zu den üblichen Tagesarbeitszeiten. An- und Abreisen zum Seminarort, die jenseits dieser Zeiten durchgeführt werden, sind nicht honorarpflichtig.
    Zusätzlich sind Unterbringungskosten, Fahrtkosten und Spesen durch den Kunden zu tragen. Der Anbieter ist berechtigt, die Spesen mit einem Tagespauschsatz in Höhe von 30.- Euro abzugelten.
  2. Findet das Seminar auf Wunsch des Kunden in einem Hotel statt, so ist der Kunde für die Organisation, Raumbereitstellung und —ausstattung, Zimmerbuchung und Verpflegung der Teilnehmer und des Referenten verantwortlich und hält den Referenten und den Anbieter von den Kosten hierfür frei.
  3. Findet das Seminar in den Räumen des Kunden statt, so ist der Seminaranbieter seinen Trainern gegenüber verpflichtet, eine Unterbringung in Hotels der 4-Sterne-Kategorie zu gewährleisten. Er ist dann für die Hotelbuchung verantwortlich und tritt dafür und für die Spesen des Trainers in Vorleistung. Zu den Spesen zählen Speisen und Getränke, die der Trainer durch den Einsatz für das Seminar verzehrt.
  4. Der Seminaranbieter trägt dafür Sorge, daß jeweils kostengünstige Verkehrsmittel gewählt werden, ist in seiner Wahl aber frei. Auch im übrigen ist der Seminaranbieter bemüht, die jeweils kostengünstigsten Vorgehensweisen zu wählen.
  5. Falls Bahnen oder Flugzeuge als Verkehrsmittel gewählt werden, so besteht Anspruch auf Buchungen für die 1. Klasse. Falls Kraftfahrzeuge (Kfz) gewählt werden, können eigene Kfz der Trainer, des Seminaranbieters oder Kfz gewerblicher Mietwagenanbieter in der Kategorie „Mittelklasse“ gewählt werden. Bei eigenen Kfz wird zu einem pauschalierten Kilometerpreis in Höhe von 0,5 Euro abgerechnet. Kraftstoffe werden in allen Fällen gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Sofern der Kunde von der Umsatzsteuer befreit ist und auch die durchgeführte Maßnahme als solche von der Umsatzsteuer befreit ist, stellt der Seminaranbieter Umsatzsteuer nicht in Rechnung, sofern der Kunde eingehend bis zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung schriftlich die Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltung nachgewiesen hat.
    Stellt sich später heraus, daß entgegen der Bescheinigung Umsatzsteuerpflicht bestand, belastet der Seminaranbieter die anfallende Umsatzsteuer nachträglich dem Kunden.
  7. Die Vergütung ist sofort fällig, sofern der Seminaranbieter nicht schriftlich ausdrücklich eine Zahlungsfrist eingeräumt hat. Abzüge für rechtzeitige Zahlung oder eine bestimmte Zahlungsform („Skonto“) erfolgen nicht.

Unterlagen

Der Kunde erhält die Unterlagen für das Seminar per Post oder per Mail. Er hat diese für die Teilnehmer und mit jeweils einem Exemplar auch für den Referenten auf seine Kosten termingerecht zu vervielfältigen.

Organisation und Durchführung

  1. Im Rahmen der Organisation trägt der Kunde dafür Sorge, daß vor Ort vorhanden sind:
    Geräte:
    1 Projektor, Whiteboard, 2 Flip-Chart, Moderatorenkoffer etc. samt Hilfsmitteln wie Stiften (vier verschiedene Farben) und Papier.
    Bestuhlung:
    U-Form
    Verpflegung:
    In den Pausen und während des Seminars für Teilnehmer und Referenten Getränke und Gebäck.
    In der Mittagspause eine warme Mahlzeit.

Methodik, Didaktik, Pädagogik, Erfolg

  1. Für die Methodik und Didaktik des Seminars ist der Seminaranbieter verantwortlich. Der Auftraggeber hat ein Mitspracherecht. Stellt der Trainer während des Seminars fest, daß aufgrund des Seminarverlaufs (z.B. infolge von Rückständen der Teilnehmer in vorausgesetzten Gebieten) Änderungen am ursprünglich mit dem Auftraggeber vereinbarten Konzept nötig sind, so entscheidet er über Art und Umfang der Änderung im Rahmen seines pädagogischen Ermessensspielraums. Er kann nach seinem freien Ermessen einzelne Punkte des Seminars im Hinblick auf die Gesamtzielsetzung ausweiten und dafür andere teilweise vernachlässigen. Der Trainer wird aus seiner Sicht notwendige Veränderungen am geplanten Seminarablauf mit den Teilnehmern besprechen. Er wird den Auftraggeber über die als notwendig erachteten konzeptionellen, methodischen und didaktischen Veränderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt informieren. Es besteht kein Recht des Auftraggebers, das Honarar zu kürzen.
  2. Der Trainer/Coach kann den Erfolg des Seminars nicht garantieren. Er wird aber nach besten Kräften und Wissen gemeinsam mit den Teilnehmern den Erfolg des Seminars anstreben.

Erbringung der Leistung regelmäßig erst nach Zeichnung durch den Kunden

  1. Die Leistung wird erst erbracht, wenn dem Seminaranbieter die Bestätigung des Vertrages mindestens in Textform vorliegt. Sie wird vom Kunden durch einen für diesen Vertrag zeichnungsberechtigten Mitarbeiter erklärt, der auf Anforderung seine Vertretungsbefugnis nachweist (z.B. Prokura, Einzelvollmacht o.ä.).
  2. Handelt es sich bei dem Kunden ein Betriebsratsgremium, so kommt der Vertrag mit der Erklärung der Annahme mindestens in Textform durch das Gremium zustande. Er gilt jedoch als auflösend bedingt durch den Nichteintritt einer der folgenden beiden Erfordernisse:
    a) Vorlage des maßgebenden Beschlusses des Gremiums in Form eines unterschriebenen Protokolls mindestens in Textform
    b) Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung durch den Arbeitgeber mindestens in Textform.
    Der Anbieter setzt dem Kunden für die Vorlage der beiden o.g. Erfordernisse eine Frist, Kunde und Anbieter ableiten können, ob der Vertrag verbindlich bleibt.
  3. Die Bestimmung dieses Paragraphen soll dem Schutz des Trainers/Coaches vor eventuellen Beweisschwierigkeiten dienen; sie hat keinen Einfluss auf die Frage, ob auch ohne die schriftliche Bestätigung ein Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen wurde. Erbringt der Trainer/Coach seine Leistung, so liegt daher dennoch zwischen den Beteiligten ein gültiger Vertrag vor.

Mitwirkung des Kunden

Vor und während des Seminars/der Seminarreihe informiert der Kunde den Trainer/Coach über alle Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Seminars/ der Seminarreihe bedeutsam sind.

Stornierung

  1. Der Vertrag kann vom Kunden kostenfrei bis zu 6 Wochen vor dem Seminartermin storniert werden.
  2. Kann der Seminartermin vom Kunden nach dieser Frist nicht wahrgenommen werden, bemüht sich der Kunde, dem Seminaranbieter einen Alternativtermin anzubieten bzw. für den ausgefallenen Seminartermin einen anderen Kunden für dasselbe Seminarthema zu finden.
    Können sich Kunde und Seminaranbieter auf einen Alternativtermin innerhalb eines Zeitraumes von max. sechs Wochen nach dem ursprünglichen Termin einigen bzw. findet der Seminaranbieter für den ausgefallenen Seminartermin einen anderen Kunden, so muß der Auftraggeber nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Honorars zuzüglich angefallener Kosten bezahlen
  3. Können sich Kunde und Seminaranbieter nicht auf einen Alternativtermin einigen bzw. findet der Seminaranbieter für den ausgefallenen Seminartermin keinen anderen Kunden, sind bei Absage
    bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Seminar 25 %
    bis zu drei Wochen vor dem vereinbarten Seminar 50 %
    bis zu zwei Wochen 75 %
    bis zum Seminartermin 100 %
    des Honorars zu zahlen.
  4. Soweit vereinbart ist, daß Unterlagen dem Kunden gegen ein gesondertes Honorar zur weiteren Verwendung jenseits eines einzigen Einsatzes für die konkret terminierte Trainingsmaßnahme veräußert werden, so schuldet der Kunde die Abnahme und Bezahlung der Unterlage unabhängig vom Zustandekommen der Maßnahme, soweit die Unterlage bereits erstellt wurde.
  5. Die Lieferung der Unterlage ist Teil der Seminarhonorierung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wurde das Seminar so rechtzeitig storniert, daß keine Honorarpflicht entstanden ist, so ist, falls die Unterlage bereits geliefert wurde, für diese eine Pauschale in Höhe von 15 % der Honorarsumme zu zahlen. Die urheberrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. Ist die Unterlage nicht Teil der Seminarhonorierung, so ist sie im soeben genannten Fall voll zu vergüten.

Hindernisse für die Leistungserbringung

  1. Kann durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall oder eine sonstige von dem Seminaranbieter unverschuldete Verhinderung das Seminar nicht zum vereinbarten Termin stattfinden, ist der Seminaranbieter verpflichtet, alsbald möglich einen Ersatztermin bzw. einen Ersatztrainer zu benennen. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Trainer sind ausgeschlossen.
  2. Hindernisse, die ihre Ursache bei dem Kunden oder den Teilnehmern haben, lassen den Vergütungsanspruch des Seminaranbieters unberührt.

Urheberrrecht

  1. Das Urheberrecht an den Teilnehmermappen und sonstigen Seminarunterlagen und Seminarmaterialien gebührt allein dem Seminaranbieter. Der Kunde erhält lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, beschränkt auf den Zweck des konkreten Seminareinsatzes. Der Kunde und/oder die Seminarteilnehmer haben nicht das Recht, die Teilnehmermappen und sonstige Seminarunterlagen und Seminarmaterialien ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Seminaranbieters zu reproduzieren, in Speichermedien aufzunehmen oder in irgendeiner Form zu verbreiten. Auch ein Ton- oder Videomitschnitt des Seminars ist ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Trainers und des Seminaranbieters nicht gestattet.
  2. Der Seminaranbieter versichert, daß der Verwendung von Unterlagen, die er dem Kunden für die Seminardurchführung zur Verfügung stellt, keine Urheber- und/oder sonstigen Rechte entgegenstehen.

Geheimhaltung

Der Seminaranbieter und die Trainer sind verpflichtet, alle geschäftlich bedeutsamen Vorgänge, von denen er im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Kunden Kenntnis erhält, geheimzuhalten.

Schriftform

  1. Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Streichungen, die den Vertrag betreffen, bedürfen mindestens der Textform.
  2. Mindestens der Textform bedarf auch die Änderung dieses Formerfordernisses.
  3. Ein Fax erfüllt die nach dieser Bestimmung vorgesehene Form, sofern es handschriftlich unterzeichnet ist. E-Mail oder jede andere Form der EDV-Erklärung erfüllt diese Form, wenn sie von der Domain des Kunden abgesandt wurde und eine Signatur enthält, die die Firmierung, den Namen und die Funktion des Absenders dokumentiert.

Gerichtsstand und Schiedsort

Soweit die Wahl des Gerichtsstands zulässig ist, wählen die Beteiligten den Sitz des Seminaranbieters, also Hamburg.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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