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EDSA beschließt Leitlinien für Auskunftsanspruch nach DSGVO
Artikel 15 DSGVO gibt jedem Betroffenen einer Datenverarbeitung das Recht auf Auskunft gegenüber dem Verantwortlichen. Gleichwohl sind die genauen Umstände und der Umfang der Auskunft bisher nicht eindeutig geregelt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und vermehrten Streitigkeiten zwischen Auskunftsverpflichteten und -berechtigen. Wollen jene das Recht möglichst eng auslegen, begehren diese häufig besonders ausgiebige Datenauskunft.
Der EDSA (Europäische Datenschutzausschuss) hat nun Leitlinien beschlossen, die diese Rechtsunsicherheit zumindest eindämmen sollen. Damit wird z.B. festgelegt, dass Auskunftsverpflichtete stets auch eine Kopie und nicht lediglich einer Zusammenfassung der verarbeiteten Daten herausgeben müssen. Zudem soll der Verarbeiter sicherstellen, dass die Identität des Auskunftsbeantragenden auch tatsächlich mit derjenigen Person, deren Daten erbeten werden übereinstimmt. Diesbezüglich hatte es in der Vergangenheit vereinzelten Missbrauch gegeben.
Die Gründe für das Auskunftsverlangen sollen zudem für die Frage nach dem Umfang und der Berechtigung keine Rolle spielen. Außerdem sehen die Leitlinien Mindestabstände vor, in denen das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann; auch in diesem Fall um Missbrauch durch überhäufige Anfragen zuvorzukommen.
Quelle: BfDI, https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/02_EDSA-Leitlinien-Auskunftsrecht.html;jsessionid=08F4F9FBDB23367B4CAB83162894E9E5?nn=251944; abgerufen am 19.01.2022
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