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Jeder Betriebsrat und jeder Arbeitnehmer steht vor drei wichtigen Fragen, wenn er professionellen Rat benötigt:

  • Wann brauche ich überhaupt einen sachverständigen Berater bzw. Prozessvertreter?
  • Wer bezahlt den Berater bzw. Prozessvertreter?
  • Was muß ich tun, damit es losgehen kann?

Für Betriebsräte

Arbeitgeber bedienen sich regelmäßig fremder Hilfe, um ihre Entscheidungen bei Projekten vorzubereiten. Bei allen Betriebsänderungen, aber auch bei allen anderen Angelegenheiten des BetrVG, besteht ein Anspruch des Betriebsrates auf Beratung durch spezielle Sachverständige.

Denn auch Betriebsräte können nicht alles wissen und nicht alle rechtlichen Probleme alleine lösen. Sie sollen es auch gar nicht, denn sie sind keine Juristen.

Bei Betriebsänderungen gem. § 111 S. 2 BetrVG, also Umstrukturierungen (die häufig mit Entlassungswellen einhergehen), haben Sie als BR eine direkten Anspruch auf einen Sachverständigen in Form eines Rechtsanwalts. Die Kosten hat der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG zu tragen.

§ 111 S. 2 BetrVG lautet:
Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt

In allen anderen Fällen, insbesondere in Fragen der Mitbestimmung, zu denen eine Betriebsvereinbarung zu erstellen ist, haben sie als BR einen Anspruch aus § 80 III BetrVG. Auch hier trägt die Kosten der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG.

§ 80 III BertrVG lautet:
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“

Vor Gericht vertritt Sie Ihr Anwalt als Gremium in allen kollektivrechtlichen Streitigkeiten, also z.B., wenn Sie eine Einigungsstelle einsetzen lassen wollen, der AG aber dagegen ist oder glaubt, es bestünde keine Mitbestimmung.
Die Kosten des BR trägt dabei der AG gem. § 40 BetrVG.

§ 40 BetrVG lautet:
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Unser Tip: kommen Sie so früh wie möglich auf uns zu, wenn Sie Fragen dazu haben. Wir helfen Ihnen gerne bereits im Vorfeld, um Fehler z.B. bei der Beschlussfassung zu vermeiden.
Wie Sie das am besten machen, erfahren Sie hier.

Für einzelne Arbeitnehmer

Einzelnen Arbeitnehmern, die z.B. eine Kündigung erhalten haben, empfehlen wir dringend, sich rechtlich beraten zu lassen. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte zunächst dort anfragen, ob sie Deckung zusagt. Aber auch, wenn keine Versicherung besteht oder keine Deckungszusage erfolgt, empfiehlt sich die anwaltliche Beratung.
Wir erleben es immer wieder, dass sich Kollegen von Arbeitgebern einschüchtern lassen und am Ende auf Abfindungen oder sogar die Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses verzichteten, obwohl sie klare und erfolgversprechende Ansprüche gehabt hätten.
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