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Allgemeine Rechtsdienstleistungsbedingungen

I. Regelungen zur Anwaltshaftung

  1. Es gilt eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach. Für den Rechtsanwalt besteht eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von bis 1 Million Euro (vierfache Mindestversicherungssumme nach §51 Abs.4 BRAO). Im Falle eines durch den Rechtsanwalt aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Schadens aus dem bestehenden Mandatsverhältnis haftet der Rechtsanwalt lediglich bis zur Höhe der genannten  1 Million Euro.
  2. Es gilt die Begrenzung der Haftung auf den jeweils handelnden Rechtsanwalt in folgender Weise:
    1) Der jeweils das Mandat betreuende Rechtsanwalt ist aus den Mandatsdokumenten ersichtlich (Mandatierungsunterlagen oder Rechnungen oder Briefkopf der Korrespondenz). Dieser Anwalt bearbeitet das Mandat im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse, gleichgültig, ob er Anwalt der Kanzlei Dr. Stumper ist, oder nicht.
    Die persönliche Haftung auf Schadensersatz wird auf den handelnden Anwalt beschränkt. Im Falle der Mandatsbetreuung durch einen Anwalt der Kanzlei Dr. Stumper entfällt eine Haftung der übrigen Mitglieder der Kanzlei Dr. Stumper gem. der Reichweite dieser Vereinbarung. Im Falle der Mandatsbetreuung durch einen Anwalt, der nicht Anwalt der Kanzlei Dr. Stumper ist, entfällt eine Haftung der Kanzlei Dr. Stumper. Werden mehrere Anwälte der Kanzlei Dr. Stumper oder für die Kanzlei Dr. Stumper gemeinsam tätig, so gilt die vorgenannte Begrenzung entsprechend für diese gemeinsam. Es haften also auch dann nur die jeweils tätig gewordenen Anwälte.
  3. Das Mandat wird bei Zeithonorierung (Tages-/Stundenhonorierung) in dem Umfang, in dem es für die Wahrung der Rechtsposition des Mandanten erforderlich ist oder den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durfte, zu dem vereinbarten Stundensatz auch dann weitergeführt, wenn die vereinbarte Tages-/Stundenzahl überschritten wurde oder wird und das Einverständnis für die Überschreitung noch nicht eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch des Mandanten gegen die Fortführung besteht. In dem Fall ist nur die Zeit weiter von der Vereinbarung gedeckt, die der Anwalt benötigt, um seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten nachzukommen und Fristen zu wahren, bei denen durch den Fristablauf ein Rechtsverlust des Mandanten eintreten kann (wie sog. Notfristen). Dies gilt bis zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Erklärung des Mandanten dem Anwalt zugegangen ist, die Fristwahrung selbst oder durch einen anderen Anwalt vornehmen zu lassen oder die Frist bewußt verstreichen lassen zu wollen. Im Ergebnis dieser Regelung soll die Vergütungsregelung also lediglich solange weitergelten, wie der Anwalt rechtlich verpflichtet ist, weitere Zeiten für das Mandat aufzuwenden.

II. Regelungen zum Mandantsverhältnis

A. Inhalt und Umfang der rechtlichen Beratung

  1. Die Kanzlei wird nur in dem Umfang tätig, der durch den Mandanten mündlich oder in Text- bzw. Schriftform erwünscht wird und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und mit Blick auf eine verhältnismäßige Kostenverwaltung aus anwaltlicher Sicht für sinnvoll und sachdienlich gehalten werden darf. Ein weiteres Tätigwerden ergibt sich nur, soweit die Kanzlei dies im Rahmen standesrechtlicher Verpflichtungen zum Schutz der Interessen des Mandanten für erforderlich halten muss.
  2. Die Beratungstätigkeit nach diesem Vertrage kann, insbesondere im Fall von Krankheit oder Urlaub, von jedem anwaltlichen Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Stumper ausgeübt werden; es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ansprechpartner.
  3. Wird im Rahmen von Terminierungen zur internen Abstimmung von Anwalt und Mandant oder zu Gesprächen und Verhandlungen mit Dritten (z.B. bei arbeitsrechtlichen Mandaten dem jeweils anderen Betriebspartner, der nicht Mandant ist, oder den Beteiligten einer Einigungsstelle) nicht ausdrücklich etwas anderes (z.B. Telefonat oder Videokonferenz) vereinbart, so sind Termine als Präsenztermine (also solche mit persönlicher Anwesenheit von Anwalt und Mandant) zu verstehen.

B. Terminabsprachen

  1. Termine gelten als verbindlich vereinbart, sobald sie in das anwaltliche Terminbuch eingetragen sind. Mündliche Zusagen oder Zusagen in Textform (z.B. E-Mail) seitens des Mandanten bei Terminvorschlägen der Kanzlei bzw. seitens der Kanzlei bei Terminvorschlägen des Mandanten genügen.
  2. Terminangebote der Kanzlei sind solange unverbindlich, bis der Nachfragende (Mandant) im Rahmen seiner Überlegungen das jeweilige Terminangebot annimmt. Für die Annahme gelten Nr. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Dem Recht der Überlegung und jederzeitigen Annahme steht das Recht der Kanzlei auf jederzeitige Zurückziehung eines Terminangebots vor der Zusage gegenüber.
  3. Bietet die Kanzlei Termine mehreren Nachfragern an, so hat derjenige Nachfrager den Vorrang, dem der Termin zuerst angeboten wurde. Dem Nachfrager wird mitgeteilt, ob er Terminvorrang (Vorrangtermin) oder Terminnachrang hat.
  4. Um den Interessen des Mandanten möglichst weit entgegenzukommen, erfolgt vor einer Zurückziehung eines Vorrangtermins durch die Kanzlei eine erneute Anfrage beim Mandanten mit Vorrangstermin mit der Bitte, den angebotenen Termin anzunehmen. Hierzu wird eine Erklärungsfrist vorgesehen. Erfolgt die Erklärung der Annahme des angebotenen Termins nicht innerhalb der Erklärungsfrist, so gilt der Termin nach Fristablauf als nicht länger angeboten.
  5. Erklärt ein Mandant, der kanzleiseitig ein nachrangiges Terminangebot erhalten hat, gem. Nr. 1 Satz 2 dieses Abschnitts B. die Annahme des Termins, so tritt die Verbindlichkeit des Termins abweichend von Nr. 1 Satz 1 erst dann ein, wenn der Termin durch die Kanzlei mindestens in Textform bestätigt wird (invitatio ad offerendum).

C. Haftung bei E-Mail-Kommunikation

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass unverschlüsselte E-Mails von Dritten gelesen werden können. Für Schäden, die dem Mandanten dadurch entstehen, dass er oder Dritte der Kanzlei Dr. Stumper vertrauliche Informationen per E-Mail unverschlüsselt zukommen lassen oder die dadurch entstehen, dass er die Kanzlei darum bittet, solche Mails an ihn oder Dritte zu versenden, übernimmt die Kanzlei Dr. Stumper keinerlei Haftung.
  2. Ein Mandant, der seinen Anwalt zur Klagerhebung per E-Mail beauftragt, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. Bitte achten Sie daher bei E-Mails an uns stets darauf, dass Sie von uns eine Bestätigung des Eingangs oder eine sonstige Reaktion erhalten, die anzeigt, dass wir die Mail erhalten haben. Bitte haben Sie daher auch Verständnis dafür, dass wir bei wichtigen Mails von Ihnen eine Eingangsbestätigung erbitten.

D. Urheberrechte

Sämtliche Werke, die durch den Mandanten von der Kanzlei Dr. Stumper entgegengenommen werden oder mit ihr zusammen erstellt werden, wie z.B. Ausarbeitungen zu Verträgen, Graphiken, Seminarunterlagen, Formulare etc. stehen unter dem Schutz des Urheberrechts. Die Kanzlei Dr. Stumper bzw. die Mitarbeiter oder Kooperationspartner der Kanzlei Dr. Stumper haben an letztgenannten alleinige bzw. Miturheberrechte. Der Mandant verpflichtet sich, diese Urheberrechte zu beachten und die genannten Unterlagen weder zu verändern noch weiterzugeben, ohne vorher die Einwilligung der (Mit-)Urheber einzuholen. Das gilt z.B. auch bezüglich einer Weitergabe an andere Gremien, auch innerhalb des Unternehmens.

E. Rechnungserhalt

  1. Rechnungen werden grundsätzlich nur an den Mandanten versandt. Ist dies ein Betriebsratsgremium, so wird die Rechnung also nicht an den Arbeitgeber versandt. Hiervon kann abgewichen werden bei Rechnungen nach RVG aus Gerichtsverfahren oder bei Rechnungen aus Einigungsstellen; im Falle einer solchen Abweichung kann der Mandant eine Kopie der Rechnung verlangen.
    Im Falle des Satzes 1 prüft der Mandant die erhaltene Rechnung und leitet sie ohne weitere Aufforderung selbständig an den Arbeitgeber weiter, soweit sich keine Beanstandungen ergeben.
  2. Die Kanzlei ist in Anwendung deutschen Zivilrechts in keiner Weise verpflichtet, Serviceleistungen zu erbringen, die dem Schuldner ihrer Forderungen die Verwaltung des Rechnungsprüfungs- oder Zahlungsverkehrs erleichtern. Vermeintliche Notwendigkeiten wie z.B. die Registrierung auf Portalen, das Hochladen von Rechnungen auf solche Portale und Ähnliches sind dem deutschen Recht fremd und werden ignoriert. Ist der Mandant ein Gremium der Mitarbeitervertretung, so hat der Mandant dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende rechtsfremde Hemmnisse seitens des Arbeitgebers beseitigt werden.
  3. Rechnungen werden nicht als Papierversion versandt, sondern als Datei vorzugsweise im Format *.pdf. Sie sind ohne Unterschrift gültig. Der Zugang der Rechnung kann nicht damit bestritten werden, daß diese nur als Datei oder ohne Unterschrift versandt wurde.

 F. Regelungen zur Vergütung

  1. Soweit für Verhandlungen mit Dritten oder Tätigkeiten gegenüber Behörden und Gerichten, insbesondere die Prozessvertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Vergütung als die nach dem Rechtsberatungsvertrag zu berechnende Vergütung anzusetzen ist, wird diese gesetzliche Gebühr berechnet.
  2. Reisezeiten werden nur dann als Beratungszeit abgerechnet, wenn und soweit während der Reise Beratung bzw. Mandatsbearbeitung stattfindet.
  3. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung in Minuten mit einer Honorarbezugsgröße in Stunden (Stundensatz).
  4. Ein Tagessatz deckt die Beratung von acht Zeitstunden.
    Es wird auch ohne die tatsächliche Erbringung von Beratungsleistungen über acht Stunden ein Tagessatz abgerechnet, wenn
    a) eine Beratung an einem terminierten Tag länger als vier Stunden dauert oder
    b) die Beratung kürzer als vier Stunden dauert und
    aa) für die Beratung an einem terminierten Tag eine Beratungszeit von mehr als vier Stunden geplant worden ist und die Beratung aus Gründen vorzeitig endet, die in der Sphäre des Mandanten liegen (z.B. Abbruch der Verhandlungen durch die Gegenseite, überraschende Änderungen der Tagesordnung, geringerer Beratungsbedarf als erwartet, Erkrankungen von BR-Mitgliedern etc.) oder
    bb) die Zeit der Beratung gar nicht geplant worden ist oder diese ausdrücklich auf weniger als vier Zeitstunden beschränkt wurde, jedoch für den terminierten Tag aufgrund der örtlichen Distanz zum Kanzleisitz oder aufgrund des Aufenthaltsortes des Rechtsanwalts am Tag vor dem avisierten Termin eine Voranreise mit Übernachtung stattfindet und diese im Rahmen der Üblichkeit und Angemessenheit erwartbar oder mit dem Mandanten abgesprochen war.
    Als üblich und erwartbar gilt eine solche Voranreise, wenn der Reiseweg zum Mandanten, gemessen mit der Web-Applikation „google maps“ für das Reisemittel Pkw, mehr als 100 km bei einem geplanten Terminsbeginn bis 9:30 Uhr beträgt, mehr als 200 km bei einem geplanten Terminsbeginn bis 11:00 Uhr beträgt oder mehr als 300 km bei einem geplanten Terminsbeginn bis 12:30 Uhr beträgt
    Die Rechtsfolge der Nr. 4 gilt nicht in den Fällen der Nr. 4 a) und b), bb), wenn die Rückreise zum Kanzleisitz weniger als 100 Kilometer, gemessen mit der Web-Applikation „google maps“ für das Reisemittel Pkw beträgt und im Fall des F. Nr. 4 a) die Beratung nicht länger als sechs Stunden dauert.
    Die Regelungen dieser Zi. 4 des Abschnitts F gelten auch für Telefon- bzw. Videokonferenzen.
  5. Erfolgt bei einer Abrechnung gem. oben F. Nr. 4 Satz 2 am selben Tag eine andere als die ursprünglich geplante und terminierte Tätigkeit für den Mandanten (z.B. anstelle einer Beratung eine Sichtung von Unterlagen durch den Anwalt in seinem Büro oder im Zug) oder eine im Vergleich dazu zusätzliche Tätigkeit (z.B. nach einer sechsstündigen Beratung die Sichtung von Unterlagen durch den Anwalt in seinem Büro oder im Zug) so wird diese nur dann zusätzlich zum Tagessatz abgerechnet, wenn sie einschließlich der tatsächlichen Tätigkeit für den Mandanten an diesem Tag mehr als acht Zeitstunden dauert.
  6. Die in der Vergütungsvereinbarung zum Beratungsvertrag genannten Sätze erhöhen sich kalenderjährlich um den vom Statistischen Bundesamt für das zurückliegende Jahr festgestellten prozentualen Inflationssatz, mindestens aber um fünf Prozent. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beginn des Mandats (Unterschrift des Mandanten) weniger als drei Monate vor dem ersten darauf folgenden Jahresbeginn liegt; diese Ausnahme gilt nicht für Folgemandate.
  7. Pausen, die im Rahmen von Beratungstätigkeiten aufgrund der Dispositionen des Mandanten erfolgen, sind Bestandteil der abrechenbaren Zeiten. Das gilt auch für Telefon- oder Videokonferenzen, sofern es sich nicht um technische Unterbrechungen handelt, die nachweisbar der Sphäre der Kanzlei zuzurechnen sind.
  8. Fahrtkosten werden mit 0,50 Euro/km vergütet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die entstandenen Kosten, bei Benutzung der Bahn die Kosten für die Nutzung der ersten Klasse ersetzt. Bei Nutzung von Mietwagen werden die Kosten für die Kategorie „Mittelklasse“, bei Flügen innerhalb von Deutschland werden die jeweiligen Kosten für einen economy-Flug inkl. Platzwahl, Gepäck und Bordverpflegung sowie bei Bedarf im flexiblen Umbuchungstarif bzw. im business-Tarif ersetzt. Ein Bedarf ist dann anzunehmen, wenn kein anderer, günstigerer zeitlich zumutbarer Flug verfügbar ist oder wenn eine Uhrzeit für das Ende des Termins bis zum Zeitpunkt der Buchung mandantenseitig nicht festgelegt wurde und mit tageszeitlich längeren Verhandlungen zu rechnen ist, so daß eine Umbuchung erwartbar ist oder wenn die Preisdifferenz zu einem economy-Flug geringer ausfällt, als 30 % des economy-Flugpreises oder wenn ein freier Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit nicht mehr, nur noch als Mittelplatz oder nur nach Sitzreihe acht verfügbar ist.
    Ein Bedarf ist auch gegeben, wenn in Phasen von Pandemien während eines sog. „lockdown“ die Ansteckungsgefahr durch die Distanz zu anderen Fluggästen deutlich gesenkt werden kann.
  9. Für notwendige Übernachtungen werden die tatsächlich entstandenen Kosten auf Basis eines selbst gewählten Hotels der 4-Sterne-Kategorie abgerechnet.
  10. Erfolgt aufgrund der Verbindung von Terminen mit verschiedenen Mandanten/Kunden eine An- bzw. Rückreise von oder zu anderen Orten als dem Kanzleisitz, so kann die Reise so abgerechnet werden, als wäre die An- bzw. Rückreise zum Kanzleisitz erfolgt; es erfolgt dann die Abrechnung als Kilometerabrechnung gem. Nr. 8 S. 1 dieses Abschnitts F. Reiseunterbrechungen, auch tagweise, sind für die Abrechnung nicht relevant, soweit sich dadurch die Reiseroute nicht verlängert.
  11. Die vorgenannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  12. Sonstige Ansprüche auf Vergütung oder Kostenerstattung regeln sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  13. Die Kanzlei Dr. Stumper ist berechtigt, einen Honorarvorschuss in Höhe des vertraglich vereinbarten Gegenwerts von 20 Zeitstunden, im Falle einer niedrigeren Kontingentierung mindestens aber in Höhe des Kontingents, einzufordern. Die Abrechnung soll jeweils spätestens dann erfolgen, wenn ca. maximal 30 abrechenbare Stunden verbraucht sind.
  14. Soweit die Vorbereitung, Nachbereitung oder Teilnahme an einem Einigungsstellenverfahren erfolgt und die dafür gesetzlich oder aufgrund gerichtlicher Üblichkeit festgelegten Honorare ohne Reisekosten und Mehrwertsteuer, umgerechnet auf den Stundenaufwand, höher ausfallen als nach der zugrundeliegenden Vergütungsvereinbarung, so gelten die höheren Sätze als vereinbart.
  15. Soweit ein Stundenkontingent vereinbart wurde, gilt: spätestens nach Ablauf des Stundenkontingents wird der Mandant benachrichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt per Mail, Fax oder einfachen Brief, je nach Schwerpunkt der Kommunikation in der Mandatsführung. Das Mandat wird nur weitergeführt, wenn der Mandant dies mitteilt. Für die Mitteilung genügt konkludentes Handeln z.B. durch Kommunikation, erneute Terminierung etc.. Es gelten die Regelungen zur Anwaltshaftung (siehe oben), dort Nr. 3.

G. Stornierungen

  1. Werden Termine vor ihrer geplanten Durchführung einvernehmlich verschoben, so werden keine Honorare berechnet.
  2. Werden Termine vor ihrer geplanten Durchführung mandantenseitig abgesagt, obgleich die Durchführung rechtlich oder tatsächlich möglich gewesen wäre, so werden Ausfall-Honorare (Storno- bzw. „no-show“-Honorare) berechnet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn und soweit anstelle des vereinbarten Termins ein gleichwertiger Termin mit anderen Mandanten bzw. Kunden zustande kommt. Soweit solche Ersatzumsätze nicht erzeugt werden können,  ist die Kanzlei verpflichtet, den Ausfallschaden für den Mandanten dadurch möglichst gering zu halten, dass sie noch offene Aufgaben für den Mandanten in der Zeit bearbeitet, die von einer Ausfallrechnung (Stornorechnung) erfaßt werden.
  3. Sollten in den Fällen der Nr. 2 dieses Abschnitts G. für die Kanzlei negative Honorardifferenzen auftreten, so werden die Differenzen in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Stornogebühren Dritter wie z.B. Hotels oder Verkehrsunternehmen, soweit sie nach Kenntnis der Absage nicht mehr vermeidbar sind.
    Satz 2 gilt sinngemäß auch für Stornogebühren bei Verschiebungen i.S.d. Nr. 1 dieses Abschnitts G, wenn die Verschiebung auf Wunsch des Mandanten erfolgt.

III. Sonstiges

  1. Beratungsverträge beginnen ab Unterzeichnung und enden mit Abschluss der vertraglich bezeichneten Maßnahme. Zum Abschluss gehört ein Abschlussgespräch mit dem Mandanten, soweit dieser es wünscht.
  2. Der Rechtsberatungsvertrag kann als Vertrag über Dienstleistungen höherer Art gem. § 627 BGB durch den Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  3. Als Gerichtsstand für Forderungen aus oder aufgrund der Beratungs- und/oder Vergütungsverträge wird Hamburg vereinbart.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der Beratungs- und/oder Vergütungsverträge unwirksam sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
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