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Was kostet mich das ?

Bei anwaltlicher Tätigkeit sind zwei Bereiche zu unterscheiden:

Gerichtsverfahren

Hier geht es weitgehend um Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Das Gericht legt i.d.R. den Streitwert fest und das ist dann der Maßstab für die Berechnung dieser Gebühren. Geht es nicht um Geld, sondern um die Vornahme oder das Unterlassen von Handlungen, gibt es einen sog. Regelstreitwert. Danach berechnen sich dann die Anwaltsgebühren.

Aus Sicht des Betriebsrats ist der entscheidende Punkt, dass grundsätzlich der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen hat, § 40 BetrVG. Die Kosten eines Anwalts gem. § 40 BetrVG sind stets erforderlich. Hier müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch keine gesonderte Vereinbarung treffen. Sie wenden sich einfach an Ihren Anwalt. Der prüft, ob das Anliegen sinnvoll gerichtlich verfolgt werden kann und  bespricht dies mit Ihnen.

Beratung durch Ihren Anwalt als Sachverständiger

Bei einer beratenden Tätigkeit als Sachverständiger wird Ihr Anwalt für Sie gem. §§ 80 III i.V.m. 40 BetrVG tätig. Hierfür benötigen Sie eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber. Vor allem aber benötigt Ihr Sachverständiger dafür einen sauberen Beschluss und eine Kostenübernahme des Arbeitgebers.

Hier werden Honorarsätze als Stundensätze vereinbart. Leider gibt es kaum Erhebungen über die üblichen Sätze. Spezialisierte Anwälte nehmen aber höhere Sätze, als Generalisten. Anwälte aus Großstädten nehmen höhere Sätze, als solche vom Lande.

Maßgebend für die Höhe ist die Art und Dauer der Ausbildung, die Erfahrung und ggf. akademische Grade oder sonstige Zusatzqualifikationen. So wird ein promovierter Volljurist ein höheres Honorar verlangen als z.B. ein Diplomjurist und dieser als ein Gruppen-Coach mit z.B. Soziologiestudium.

Wer keine Anwaltszulassung hat, darf keine Rechtsberatung durchführen. Die Entwicklung einer Betriebsvereinbarung ist aber als Vertragsgestaltung tiefste Rechtsberatung.
Wer das als z.B. IT-Berater oder Arbeitszeit-Berater anbietet, bewegt sich im unzulässigen Bereich. Er ist dazu nicht qualifiziert und handelt unseriös. Wer das als Betriebsrat mitmacht, handelt pflichtwidrig i.S.d. § 23 BetrVG.

Wir kalkulieren unsere Honorare so, dass sie selbst mit Reisekosten häufig noch unter den Sätzen vergleichbarer (die Betonung liegt hier auf „vergleichbar“) örtlicher Kollegen liegen.
Was aber ist „vergleichbar“ ?
Recherchieren Sie doch einmal selbst, wer das folgende Profil (hier RA Dr. Stumper) bietet:

  • Vor dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie zwei Berufsjahre (Tageszeitungsredakteur)
  • Promotion mit Bestnote (summa cum laude)
  • Berufsausübung im Ausland
  • Regelmäßige Publikation von Aufsätzen und Fachbüchern (fünf Fachbücher)
  • Seit 25 Jahren Top-Seminarreferent
  • bundesweite Beratungstätigkeit für zahlreiche DAX-Konzerne und mittelständische Unternehmen
  • mehr als 25 Jahre anwaltliche Berufserfahrung mit Schwerpunkt im Betriebsverfassungsrecht
  • mehr als 25 Jahre Spezialisierung auf Datenschutz/IT sowie auf Umstrukturierungen
  • Kanzleigründer und Partner bzw. (seit 2008) alleiniger Kanzlei-Inhaber

Billigere Honorarsätze werden Sie immer finden. Es gilt also, zu entscheiden, mit welchem Qualitätsmaßstab man an sein Projekt herangehen möchte.
Viele Arbeitsrechtler sind auf das Individualrecht konzentriert und nehmen betriebsverfasssungsrechtliche Fragestellungen „mal mit“ und dies zu mitunter optisch günstigen Konditionen.
Wie schnell finden Sie aber jemanden, der nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dessen Anwälten souverän das Wasser reichen kann ?

Orientieren Sie sich an den Honoraren, die der Arbeitgeber seinen eigenen Anwälten zahlt, so sind unsere Sätze mehr als moderat, die Beratungs-Qualität ist aber durchweg höher.

Hinzu kommt: die Auswahl von Beratern ist Vertrauenssache. Der Arbeitgeber darf Ihnen daher weder seine eigenen noch andere Berater vorschreiben, solange die von Ihnen gewünschten Berater insgesamt nicht deutlich teurer sind, als üblich. Bei der Üblichkeit dürfen erfahrene und bekannte Beratungshäuser nicht mit „no-names“ und Sätze für Standardthemen nicht mit Sätzen für Spezialthemen verglichen werden, siehe oben.

Pseudo-Problem Nr. 1: Der Irrtum mit dem „Kostenvoranschlag“

Nicht selten wenden AG gegenüber dem Wunsch von BR nach einem Sachverständigen ein, sie benötigten einen Kostenvoranschlag. Dieses Begehren basiert auf einem (teilweise wohl bewußt herbeigeführten) Irrtum.

Beratungstätigkeit ist ihrer Natur nach eine Dienstleistung und kein Werkvertrag. Bei einer Dienstleistung kann ein Kostenvoranschlag nicht sinnvoll erstellt werden, wenn es sich nicht um eine standardisierbare Leistung handelt.
Nun ist Beratung zur Erstellung von Betriebsvereinbarung oder deren Verhandlung nicht standardisierbar wie das Waschen eines Autos oder das Streichen einer Wohnung (beides eben auch eher Beispiele für einen Werkvertrag).

Der Berater ist der einzige, der vorher nicht wissen kann, wie eine Beratung oder eine Verhandlung verläuft. Wie soll er auch ? Er kennt ja meistens noch nicht einmal die beteiligten Personen. Folglich weiß er auch nicht, wer welche Fragen stellen wird, wer welche Ideen einbringen wird oder wer welche Bedenken einbringen wird.

Von einem Berater vor der Beratung zu erwarten, dass er vorhersieht, welcher zeitliche Aufwand entstehen wird, geht also am Wesen der Beratungstätigkeit vorbei. Der Berater ist kein Prophet und der Verlauf der Beratung hängt am allerwenigsten von ihm ab, sondern eben von allen anderen beteiligten Personen.

Wenn also der AG einen Kostenvoranschlag verlangt, so ist dies meistens ein Zeichen dafür, dass unerfahrene BR auf eine falsche Fährte gelockt werden sollen, um sie sodann in endlose Diskussionen über die oben beschriebenen Gegenargumente zu verstricken. Wer auf der AG-Seite einen Kostenvoranschlag für Beratungsdienste verlangt, ist dementsprechend entweder boshaft oder hoffnungslos naiv bzw. schlicht unprofessionell.

In solchen Fällen sollte man sich als BR nicht den Kopf darüber zerbrechen, was zutrifft, sondern sich für eine von zwei Alternativen entscheiden:

  • entweder, man bietet eine Tranchierung an, was bedeutet, dass man z.B. eine Begrenzung der Reichweite der Kostenübernahme auf zunächst z.B. 30 Stunden (je nach Projektgröße) ansetzt.
    Problem hierbei ist, dass man dem AG damit einen mächtigen Hebel in die Hand gibt, den Verlauf der Beratung zu beeinflussen. Denn wenn die Verhandlungen einen Verlauf nehmen, der dem AG nicht gefällt, kann er die Freischaltung einer eventuell notwendigen weiteren Tranche mit allen möglichen Bedenken vereiteln und damit auch einen Keil zwischen Berater und BR treiben (der Berater muß mangels weiterer Bezahlung seine Tätigkeit aussetzen, das Gremium versteht dies ggf. nicht und erwartet eine „ideelle“ Fortführung des Mandats).
  • oder man ruft die Einigungsstelle an. Dies ist problemlos möglich, wenn der AG nicht oder nicht so verhandeln möchte, wie sich das Gremium das vorstellt. Wie man ein solches Verfahren einleitet, erklärt Ihnen Ihr Berater.
    Die Suche nach einem geeigneten Vorsitzenden kann man hier leicht umsetzen. Im Zuge der Einigungsstelle erhält der Berater des Gremiums als Beisitzer 70 % des Vorsitzendenhonorars. Das ist zwar oft weniger, als der Berater ursprünglich mit seinem eigenen Vertrag anstreben wird, aber als Berater schlägt man solche Anliegen nicht nur wegen eines solchen Minderverdienstes aus.
    Der Nachteil eines Einigungstellenverfahrens liegt häufig darin, dass es in kurzer Zeit „durchgepeitscht“ wird und man sich mit dem AG auf den Vorsitzenden einigen muß, was nicht immer zu einem Vorsitzenden führt, der Glück bringt.

Pseudo-Problem Nr. 2: der Irrtum mit dem „Anwalt vor Ort“

Manchmal führt auch die Anregung, der BR möge doch auf den Anwalt des AG zugreifen, für Erheiterung. Noch häufiger hört man von Arbeitgeberseite, der BR müsse sich einen Anwalt „vor Ort“ suchen.

Dazu muß man erstmal klarstellen, dass es in Deutschland das Recht auf freie Anwaltswahl gibt, das selbstverständlich auch dem BR zusteht. Er kann sich also seinen Anwalt von sonstwo suchen, der AG hat das zu akzeptieren und den Anwalt selbstverständlich auch zu bezahlen.

Eine ganz andere Frage ist, ob er auch die Reisekosten zu bezahlen hat. Hier gilt der simple Grundsatz, dass er das grundsätzlich nicht tun muß. Allerdings sieht das z.B. dann anders aus, wenn der AG selbst einen Anwalt von auswärts konsultiert hat (Stichwort „Waffengleichheit“).

Und es gilt natürlich auch der Gedanke, dass es in der heutigen Zeit eine absolute Selbstverständlichkeit darstellt, dass Unternehmen ihre zahlreichen unterschiedlichen Berater aus allen Teil des Landes, Europas und teilweise der Welt herbeiholen.
Auch wenn der AG damit formal im Recht bleibt, wenn er darauf besteht, keine Reisekosten zahlen zu wollen, so ist das ein befremdliches Argument, das wohl eher einem anderen Zweck dient, als tatsächlich Kosten zu sparen.

Denn nach wie vor gibt es Anwälte, die so spezialisiert sind, dass sie eben auch in Großstädten nicht in Scharen vorkommen. Und wenn man dann an die freie Anwaltswahl denkt, dann ist man als BR schnell mal in der Situation, auch einen Anwalt aus einer anderen Ecke des Landes konsultieren zu wollen. Eben so, wie es der AG auch macht mit seinen Spezialisten.

Für einzelne Arbeitnehmer

Welche Kosten Ihnen als Arbeitnehmer, z.B. bei einer Beratung zu einer Kündigungsschutzklage, entstehen, erklären wir Ihnen gern unverbindlich im Einzelfall. Hier wird weitgehend nach gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abgerechnet.

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