Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
Generalanwalt des EuGH sieht Vorratsdatenspeicherung als unionsrechtswidrig an
Der Generalanwalt in dem vor dem EuGH anhängigen Verfahren zur deutschen Vorratsdatenspeicherung sieht das von Deutschland gewählte Modell als nicht mit Unionsrecht vereinbar an. Die anlasslose und allgemeine Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, Daten auf Vorrat zu speichern sei rechtswidrig. Ein solches Vorgehen setze vielmehr eine konkrete Bedrohungslage oder die Begrenzung auf bestimmte Bereiche oder Gruppen voraus. Nur eine ernste Bedrohung der nationalen Sicherheit könne insofern ein Überwachung aller Kommunikationsdaten in Form von Standort- und Verkehrsdaten rechtfertigen. Auch eine zeitliche Begrenzung in der deutschen Vorratsdatenspeicherung vermag den Mangel der fehlenden Eingrenzung auf die Gefährdung der nationalen Sicherheit nicht aufzuwiegen, so der Generalanwalt. Der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sowie auf informationelle Selbstbestimmung wiege zudem schwer.
Auch die fehlenden Richter- oder Kontrollvorbehalte vor der Speicherung der Daten werden kritisiert.
Diese Ansicht steht im Einklang mit vorherigen Urteilen des EuGH hinsichtlich entsprechender Regelungen in Frankreich, wobei der EuGH ebenfalls eine erhebliche Bedrohung für die nationale Sicherheit verlangte. Dies zeigt erneut, dass eine der Intention nach anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten – wie uspr. vom deutschen Gesetzgeber gewollt – innerhalb der EU nicht möglich sein wird.
Quelle: ZD-aktuell 2021, 05549; Pressemitteilung des EuGH Nr. 206/21
This Post Has 0 Comments