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Vergütung für Lebensberatung
Vor dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wurde am 05. Mai 2011 der Rechtsstreit um die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen gütlich im Wege eines Vergleichs beigelegt.
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung „Lifecoaching“ insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin den Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000,– €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen (insgesamt 217 telefonische Beratungsgespräche, teilweise bis zu 15 Gespräche täglich) verlangte die Klägerin mit ihrer Klage weitere ca. 7.000,– €. Darüber hinaus forderte sie für weitere Tätigkeiten im Jahr 2009 nochmals ca. 25.000,– € vom Kläger.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage zunächst abgewiesen unter dem Hinweis, dass für eine unmögliche Leistung kein Honorar gefordert werden kann (§ 326 BGB). Auf Revision der Klägerin hatte der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom April 2010 aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Annahme der Vorinstanzen bestätigt, dass eine Lebensberatung auf der Basis gelegter Karten als objektiv unmöglich im Rechtssinn zu betrachten sei, weil sie nach den Naturgesetzen und dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. Dies sei beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten grundsätzlich der Fall. Die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten sei nicht beweisbar, sondern lediglich vom Glauben oder Aberglauben der Beteiligten abhängig.
Der Bundesgerichtshof hat aber weiter die Auffassung vertreten, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig sei, wirksam zu vereinbaren, dass eine Partei sich gegen Entgelt verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, vielmehr nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen.
Darüber hinaus sei zu prüfen, ob je nach den Umständen des Einzelfalls die Sittenwidrigkeit einer solchen Beratung festzustellen ist (§ 138 BGB). In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Ratsuchende bei Abschluss eines solchen Vertrages in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder dass es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. In solchen Fällen dürften keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten gestellt werden.
Der Rechtsstreit war an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen worden zur Prüfung, ob die Parteien sich in Kenntnis der Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung verpflichten wollten, sowie zur weiteren Prüfung, ob sich aus der besonderen Situation des Klägers Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit ergäben.
In der erneuten mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien den Rechtstreit gütlich im Wege eines Vergleichs beigelegt, indem sich der Beklagte verpflichtete, die Klageforderung zur Hälfte zu bezahlen, im übrigen aber keine Partei von der anderen mehr etwas verlangen könne. Die Gerichtskosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen; ihre Prozessbevollmächtigten bezahlen sie jeweils selbst.
Der Senat hatte zuvor darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich nach dem Vorbringen beider Parteien erkennbar über einen langen Zeitraum in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die ihn zur Inanspruchnahme der klägerischen Dienste in einem solchen Umfang veranlasst habe, der nicht nur Honorarforderungen in außergewöhnlicher Höhe zur Folge hatte, sondern auch auf einen erheblichen Verlust des Vertrauens in die eigene Urteilsfähigkeit schließen lässt, so dass eine sittenwidrige Ausnutzung dieser psychischen Notlage nicht fern liege.
7 U 35/11
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart: 19 O 101/09
Oberlandesgericht Stuttgart: 7 U 191/09
Bundesgerichtshof: III ZR 87/10
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