Der Beklagte des entschiedenen Falles ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten in denen ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten.
Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit. Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäf