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Urlaubsansprüche können vererbt und anschließend finanziell vergütet werden

Stirbt ein Arbeitnehmer, so haben dessen Erben auch danach noch einen Anspruch auf Auszahlung der nicht genommenen Urlaubsansprüche gegen den Arbeitgeber. Mit diesem Urteil widerspricht der EuGH vorherigen Entscheidungen (insbesondere des BAG), wonach Urlaubsansprüche zu zu den höchstpersönlichen Rechten eines Arbeitnehmers gehörten, und somit eben nicht vererbbar seien.
Der EuGH hingegen beanstandet bei dieser Interpretation, dass zwar die Erholungskomponente eines Urlaubs beachtet würde, allerdings der Anspruch auf „bezahlten“ Urlaub nicht berücksichtigt werde. Dies sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH.
Der Anspruch auf Bezahlung auch während der Urlaubszeit sei schließlich rein finanzieller Natur und könne daher – wie alle finanziellen Ansprüche –  auch problemlos vererbt werden.

Aus der Unvereinbarkeit mit der bisherigen deutschen Reglung der Thematik ergibt sich nun das Recht eines Erben, sich auf die unionsrechtlichen Bestimmungen zu berufen und daher in der Folge über diese seinen Anspruch auf Auszahlung der noch fälligen Urlaubsansprüche seines Erblassers durchzusetzen.

 

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 164/18

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