Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Urlaubsvergütungen können auch ohne vorherigen Antrag auf Urlaub geltend gemacht werden
Der Anspruch auf die Ausbezahlung von nicht wahrgenommenem Urlaub entfällt nicht schon allein deshalb, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das entschied der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, welches vom Bundesarbeitsgericht initialisiert wurde.
Ein Untergang der Ansprüche auf Ausbezahlung des nicht genommenen Urlaubs könne allerdings dann entstehen, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein darüber informiert und aufgeklärt hat, dass er das Recht hat noch (Rest-) Urlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer daraufhin auch noch in angemessener Zeit Urlaub nehmen kann. Die Beweislast dafür allerdings, dass er dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist, trage der Arbeitgeber, so der EuGH.
Kann der Arbeitgeber dieser Beweispflicht nachkommen, hat der Arbeitnehmer sich also in Kenntnis und nach Aufklärung über aller oben genannten Umstände dazu entschieden seinen Urlaub trotz Möglichkeit nicht wahrzunehmen, so stünde einem Verfall und Untergang der Ansprüche auf Ausbezahlung nichts entgegen.
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 165/18 Luxemburg, den 6. November 2018
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