skip to Main Content
040 88099981 info@firstlex.de Login

Streikaufruf durch Gewerkschaft ist auch direkt auf dem Betriebsgelände zulässig

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit seiner Entscheidung vom 20.11.2018 klar, dass die zuständige Gewerkschaft – wenn die konkreten Umstände es nicht anderes zulassen – auch auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers zur Streikmobilisierung aufrufen kann und berechtigt ist dafür zu werben.
Die Arbeitgeberseite des Logistik- und Versandunternehmens Amazon hatte dagegen eingewendet, es wolle eine Besitzstörung durch diese Art der Streikmobilisierung nicht hinnehmen, wobei u.a. die Sicherheit auf dem Betriebsgelände und speziell dem betroffenen Betriebsparkplatz nicht mehr gewährleistet wäre, sofern ein derartiger Streikaufruf dort stattfinden dürfte. Daher klagte die Arbeitgeberseite auf Unterlassung vor dem LAG, welches die Klage abwies. Auch die Revision vor dem BAG hatte nun keinen Erfolg.
Die Richter wiesen in ihrer Argumentation insbesondere daraufhin, dass im konkreten Fall keine andere ähnlich wirksame Möglichkeit bestand die Arbeitnehmer auf den Streik aufmerksam zu machen, als auf dem Firmenparkplatz dafür zu werben. Zudem sei zu beachten, dass die Streikmobilisierung nur kurzzeitig eine Einschränkung des Besitzrechts der Arbeitgeberseite darstellen würde. Gerade in Anbetracht der grundrechtlichen Gewährleistung des Streikrechts sei es mithin in der konkreten Situation angemessen, wenn die Gewerkschaft in derartiger Weise auf einen Streik aufmerksam machen würde.

Pressemitteilung Nr. 62/18
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 – 1 AZR 189/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 24 Sa 979/16 –

This Post Has 0 Comments

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Back To Top