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Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigung einer Entgeltumwandlungsvereinbarung in finanzieller Not

Benötig ein Arbeitnehmer dringend Geld, begründet dies keinen Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung, in welche der Arbeitgeber einzahlt. Schließlich stelle die Entgeltumwandlung eine wesentliche Maßnahme zur Absicherung des Arbeitnehmers im Alter dar. Mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, diese Entgeltumwandlungsvereinbarung nun nur deshalb zu kündigen, weil akuter Geldbedarf bestehe.

Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Der Dritte Senat hat – wie die Vorinstanzen – die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Mit der Zwecksetzung der Entgeltumwandlung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

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