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Unterrichtsverbot für Lehrerinnen mit Kopftuch an Grundschulen
Einer Lehrerin, die ein Kopftuch trägt, kann verboten werden Grundschulklassen zu unterrichten. Dies gelte insbesondere, sofern der Person eine andere Stelle als Lehrerin in der Oberstufe zugeteilt würde. Zulässig sei dieses Vorgehen auf Basis des staatlichen Neutralitätsgebotes.
Das ArbG Berlin stellte klar, dass zwar zwischen einerseits der Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz) Lehrerin und andererseits dem Neutralitätsgebot abgewogen werden müsse, allerdings gleichzeitig auch die Zuweisung einer Lehrstelle in höheren Klassenstufen dafür spreche, den Schutz der Grundschüler vor Beeinflussung höher zu Gewichten.
Im Zuge der Entscheidung bestätigte das Gericht auch gleichzeitig das s.g. Neutralitätsgesetz, welches ein Unterrichtsverbot für Lehrerinnen mit Kopftuch in Berlin regelt. Auch hierbei sei die Pflicht des Staates, neutralen Unterricht von Kindern zu gewährleisten, gegenüber den religiösen Ansichten der einzelnen Lehrerinnen höherrangig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann es kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 60 Ca 8090/17
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