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Der schmale Grat zwischen sexueller Belästigung und Witz : anzügliche E-Mails führen zur Kündigung

Wer seinem Vorgesetzten oder Mitarbeitern eine E-Mail mit anzüglichem Inhalt schickt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies hat das Arbeitsgericht Regensburg entschieden

In dem verhandelten Fall hatte ein Angestellter neben weiteren Außendienstmitarbeitern an einem Workshop teilgenommen, der von seiner Vorgesetzten und gleichzeitigen Verkaufsleiterin geleitet wurde. Zu Beginn des Workshops sandte der Mann von seinem Smartphone unter dem Betreff „is was für die … vom Lande“ an seine Vorgesetzte eine E-Mail, der eine Anlage beigefügt war. Diese zeigte die Fotografie eines Straßenschildes mit der Aufschrift „Am Fötzchen“ und dem darüber angebrachten Text: „Stell dir vor, du musst jetzt bei der Feuerwehr anrufen und die fragen dich ‚Wo brennt es?'“.

Während des Workshops wurde der Vorgang durch die Empfängerin der Nachricht nicht weiter thematisiert, sie meldete ihn jedoch anschließend dem Arbeitgeber. Daraufhin kam es zu einem Personalgespräch mit dem Mitarbeiter, in dem dieser den Vorfall einräumte und erklärte, er habe den Text als witzig empfunden. Für die E-Mail hat er sich zuvor bei seiner Vorgesetzten entschuldigt.

Wenige Tage später befragte der Arbeitgeber den Betriebsrat unter Schilderung des Sachverhalts zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. Dieser äußerte sich hierzu nicht. Daraufhin wurde dem Arbeitnehmer eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung geschickt. Hiergegen hat sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt. Ohne Erfolg.

Das Gericht befand, dass es sich bei dem Inhalt der E-Mail um eine sexuelle Belästigung der Vorgesetzten handelte. Dabei spielte es keine Rolle, ob die darin enthaltene Anzüglichkeit beabsichtigt gewesen war. Es ist davon auszugehen, dass eine Frau einen solchen Inhalt als unerwünschte Belästigung empfindet und eine fristlose Kündigung von daher gerechtfertigt ist, so das Gericht.

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