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Zeiterfassung mittels Fingerabdruck ist unzulässig

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung über ein Zeiterfassungssystem, bei welchem sich die Arbeitnehmer mittels Fingerabdruck an- und abmelden, ohne Einwilligung unzulässig ist. Der Arbeitgeber hatte behauptet das System sei erforderlich i.S.d. § 26 I S.1 BDSG.
Dies würde allerdings implizieren, dass keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht die Arbeitszeit in gleich effektiver Weise zu überwachen, als über den Fingerabdruck. Dies verneinte das Gericht. Denn der Arbeitgeber hätte nicht vorgetragen, dass das Fingerabdrucksystem im Vergleich zu z.B. Stempelkarten weniger anfällig für Manipulationen sei, oder andere Vorteile gegenüber den herkömmlichen Zeiterfassungssystemen biete. In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer durch die Erfassung des Fingerabdrucks, sei ein solches System daher nicht zulässig, sofern keine Einwilligung vorliegt.

Quelle: ArbG Berlin 29 Ca 5451/19;
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE190016085&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

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