Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
Wer darf wegen Datenschutzverstößen klagen? – BGH legt die Frage dem EuGH vor
Der BGH hat den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren konsultiert, ob die DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass auch nationalen Verbänden und anderen juristischen oder natürlichen Personen ein Klagerecht gegen Datenschutzverstöße haben, ohne selbst betroffen zu sein .
Der Vorlage liegt ein Rechtsstreit zwischen Facebook und dem „Dachverband der Verbraucherzentralen Deutschland“ zugrunde. Dieser klagte gegen Facebooks Vorgehen im Rahmen seiner Spiele-Apps. Dort erklärte sich der Nutzer durch das einfache betätigen des Buttons „jetzt spielen“ laut den AGB Facebooks bereit, dass Ergebnisse und Erfolge automatische geteilt werden dürfen. Dies verstieß nach Auffassung der Verbraucherzentrale gegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung.
Fraglich ist nun aber zunächst, ob die Verbraucherzentrale überhaupt klagebefugt ist. Denn Art. 80, 84 DSGVO sprechen nur von einem Klagerecht der nationalen Aufsichtsbehörden und der Betroffenen. Ein Klagerecht für andere Organisationen und Wettbewerber ist nicht explizit vorgesehen.
Die frühere Datenschutzrichtlinie stand einem Klagerecht Dritter grundsätzlich nicht entgegen. Der EuGH hat nun zu prüfen, ob die DSGVO auch eben diesen Dritten ein Klagerecht gewährt. Die Frage ist unter Juristen hochumstritten und hätte Auswirkungen für die effektive Durchsetzbarkeit der Vorgaben des Datenschutzrechts.
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