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Warnstreiks
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag des „Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW)“, mit dem der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Durchführung von Warnstreiks im Bereich der Bewachung kerntechnischer Anlagen untersagt werden sollte, zurückgewiesen.
Ver.di sieht im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kernenergie Arbeitsplätze im Bewachungsgewerbe gefährdet und verlangt deshalb den Abschluss eines bundesweiten Sozialtarifvertrages für die betroffenen Arbeitnehmer. Der BDSW hält Warnstreiks für unzulässig, weil wegen eines noch bis 2016 geltenden Manteltarifvertrages Friedenspflicht bestehe. Die von ver.di für den Fall eines Arbeitskampfs angebotene Notdienstvereinbarung sei zudem unzureichend; die dort vorgesehene Personalbesetzung würde zu einer Abschaltung von Kraftwerken und einer Gefährdung des Gemeinwohls führen.
Das Landesarbeitsgericht ist der Argumentation des BDSW nicht gefolgt. Es bestehe für ver.di keine tarifliche Friedenspflicht, weil die erstrebten Gegenstände des Sozialtarifvertrages noch nicht geregelt seien. Der BDSW habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Gemeinwohl durch eine personelle Unterbesetzung im Bereich Objektsicherung gefährdet werde.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 14.08.2012
Aktenzeichen 22 SaGa 1131/12
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