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Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

Telekommunikationsunternehmen wie die Deutsche Telekom sind nicht verpflichtet (nach den Regelungen gem. § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG) Daten im Telekommunikationsverkehr zu speichern.

Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, seien die Regelungen des TKG in diesen Fällen hinfällig. Sowohl im Hinblick auf Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welcher die unternehmerische Freiheit sichert, als auch unter Beachtung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, gäbe es keine Regelungsgrundlage des deutschen Gesetzgebers bezüglich der Vorratsdatenspeicherung.

Eine Regelung, die in irgendeiner Weise vorsieht, „allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel“ vorzunehmen, ist laut EuGH (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –), unzulässig.

§ 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG seien somit in Deutschland nicht anwendbar. Die Telekom sei somit auch nicht an diese gebunden.

 

Verwaltungsgericht Köln
Az.: 9 K 7417/17

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