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Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Europäischer Gerichtshof bringt klares Urteil

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, begrüßt das Urteil des EuGH als notwendige Klarstellung einer seit langem diskutierten Frage.
Andrea Voßhoff: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bringt nunmehr die dringend notwendige rechtliche Klarheit. Auch wenn das Gericht das Mittel der Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich als ungeeignet verworfen hat, hat es doch eindeutig entschieden, dass die Richtlinie Grenzen überschreitet, die zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden müssen. Das Urteil muss jetzt sorgfältig geprüft werden, auch mit Blick darauf, ob eine Neufassung der Richtlinie überhaupt sachgerecht ist.
Ich halte es deshalb für geboten, jetzt erst einmal abzuwarten, bis der europäische Gesetzgeber sich entschieden hat, ob und wie eine europarechtskonforme Neuregelung der Richtlinie erfolgen soll.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem heutigen Urteil die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) rückwirkend für ungültig erklärt, da sie einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und somit einen Verstoß gegen Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt.
Gerichte aus verschiedenen Mitgliedstaaten hatten dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit den Vorschriften der europäischen Grundrechtecharta vereinbar sei.
Bereits im Jahre 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die deutsche Umsetzung der Richtlinie für verfassungswidrig und nichtig erklärt; eine gesetzliche Neuregelung hat seither nicht stattgefunden.

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