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Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Einstellung eines Mitarbeiters

Gem. § 99 I 1 BetrVG hat der Betriebsrat eine Mitbestimmungsrecht bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Welche Anforderungen an den Begriff der „Einstellung“ zu richten sind, hat nun das LAG Niedersachsen konkretisiert.

Demnach bedürfe es zunächst einer Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb. Diese liege bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter weisungsgebunden für den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs einsetze, ohne dass eine Tätigkeit in den Betriebsräumen oder auf dem Betriebsgelände notwendig sei. Dann sei von einer hinreichenden – aber für die Eingliederung eben auch erforderlichen – organisatorischen Einbindung auszugehen.
Nicht ausreichend hingegen ist es, wenn eine betriebsfremde Führungskraft durch den Arbeitgeber eingesetzt wird und jene lediglich ein fachliches aber gerade kein disziplinarisches Weisungsrecht trägt. Denn in diesem Fall reichten die Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betreib aber auch auf die übrigen Arbeitnehmer nicht aus, um von einer Eingliederung zu sprechen. Der Betriebsrat hat in diesem Fall also gerade kein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 2 TaBV 51/20 –, juris

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