Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Visuelle Überwachungsmaßnahmen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Spruch einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG“ für unwirksam erklärt.
Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.
Im vorliegenden Fall hatte die Einigungsstelle festgelegt, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen in Bezug auf einen Arbeitnehmer auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe durch die vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen wollen, dass der Spielbetrieb durchgängig kontrolliert werden könne. Eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulasse, widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in unzulässiger Weise; sie sei deshalb unwirksam.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 – 6 TaBV 851/11
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