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virtuelle Beschlussfassung wird Realität – Neuerung des BetrVG

Mit einer Neuerung des § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit für Betriebsräte geschaffen auch virtuell, also ohne tatsächliche Anwesenheit Beschlüsse zu fassen. Dies umfasst Video- und Konferenzsysteme, sowie andere audio-visuelle Kommunikationsmittel, solange sichergestellt ist, dass keine fremden Personen Kenntnis erlangen können.

Die Änderung treten rückwirkend vom 01.03.2020 in Kraft. Damit sind auch bisherige Beschlüsse, die unter der unklaren vorherigen Rechtslage gefasst wurden abgedeckt.
Eine Aufzeichnung der virtuellen Betriebsratssitzungen ist dabei nach § 129 II S.2 explizit unzulässig. Zudem haben alle virtuell Anwesenden ihre Teilnahme in Textform gegenüber dem Vorsitzenden zu bestätigen.

Die Reglung des § 129 BetrVG gilt nur aus Anlass der Corona-Krise und ist somit bis zum 31.12.2020 befristet, anschließend wird sie aufgehoben.

Quelle: Bundesgesetzblatt v. 2005.2020, S. 1044 ff.

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