Der Einsatz von Google Analytics durch Webseitenbetreiber ist nicht mit der DS-GVO vereinbar. Dieser Auffassung…
Videoüberwachung durch Private richtet sich nach der DSGVO
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die DSGVO auch für die Frage, inwieweit Private durch den Staat ermächtigt werden können, Videoüberwachungen durchzuführen, abschließend regelt. Entsprechende nationale Regelungen, wie z.B. § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG sind damit rechtswidrig und werden im Zuge des Anwendungsvorrangs durch das EU-Recht in Form der DSGVO verdrängt.
Das BVerwG entschied ebenfalls, dass der Staat somit auch nicht berechtigt Maßnahmen die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nötig sind auf Private zu übertragen, ohne die DSGVO zu beachten. Falls der Staat es für notwendig halte Sicherheitsmaßnahmen in Form von Videoüberwachungen zu ergreifen, so habe er diese grundsätzlich selbst durchzuführen und ist dann auch unmittelbar dafür verantwortlich. Eine Privilegierung der privaten Videoüberwachung lasse die DSGVO nicht zu.
Grundsätzlich schießt dies zwar nicht aus, dass auch Private im staatlichen Auftrag Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen können. Die Rechtmäßigkeit derartiger Aufgabenverteilungen in Bezug auf die Videoüberwachung richtet sich aber nach der DSGVO, nicht nach nationalen Regelungen.
Quellen: https://datenschutz-hamburg.de/pressemitteilungen/2019/05/2019-05-31-videoueberwachungsgesetz ; https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0
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