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Versicherungslage bei Trunkenheitsfahrt

Der BGH hatte über das Leistungskürzungsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles während einer Trunkenheitsfahrt zu entscheiden.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13.07.2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 07.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400Euro€ entstand. Eine um 08.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Vor dem BGH hat die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, Erfolg.

Der BGH ist der Auffassung, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies käme hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe, wäre das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so könne der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das sei der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig wäre, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen werde. Hierfür sei maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs wäre und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hätte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen werde.

Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen sein, so sei der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 (BGBl I, 2631) zum 01.01.2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), enthalte § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum sei streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen sei. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sogenannte Kürzung auf Null. Das könne bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

Vorinstanzen
LG Chemnitz, Urt. v. 26.02. 2010 – 4 O 1277/09
OLG Dresden, Urt. v. 15.09.2010 – 7 U 466/10

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