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Vermutungsregeln zur Diskriminierung wegen des Geschlechts

Seit Inkrafttreten das Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft über die Gehälter ihrer Kollegen, die in einer mit ihrer Stelle vergleichbaren Position arbeiten. Der Vergleich wird durch Bildung eines Median-Werts vorgenommen.
Das BAG hat nun im Falle einer Klage durch eine Arbeitnehmerin festgestellt, dass eine ungleiche Bezahlung mit insbesondere männlichen Kollegen in der herangezogenen Vergleichsgruppe grundsätzlich die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts begründe. Insofern trage der Arbeitgeber anschießend die Beweislast und müsse Gründe vortragen, weshalb die unterschiedliche Bezahlung dennoch gerechtfertigt sei (etwa wegen besserem Verhandlungsgeschick, höhere Qualifikation etc.). Ansonsten sei von einer Diskriminierung auszugehen.

Das BAG führt weiter aus: „Die Klägerin hat gegenüber der ihr von der Beklagten mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erfahren, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung „wegen des Geschlechts“ erfahren hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, diese Vermutung den Vorgaben von § 22 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend widerlegt hat. Zugleich ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.“

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 01/21

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