skip to Main Content
040 88099981 info@firstlex.de Login

Verhältnis zwischen Ersatzkraft und Arbeitnehmer in Teilzeit

Stellt der Arbeitgeber während der Elternzeit eines Arbeitnehmers eine Ersatzkraft ein, so kann er einen Antrag auf Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers nicht einfach ablehnen.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit einen Teilzeitantrag aus besonderen betrieblichen Gründen (gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)) abzulehnen, wozu auch die Einstellung einer befristeten Ersatzkraft gehören kann. Allerdings gilt dies nur so lange dem Arbeitgeber nicht schon vor Einstellung dieser Ersatzkraft klar war, dass der Arbeitnehmer in einem Teil seiner Elternzeit als Teilzeitarbeitskraft tätig sein will.
Sofern der Arbeitgeber diese Information allerdings hat, darf er den Teilzeitantrag auch nicht einfach ablehnen, so das Arbeitsgericht Köln.

Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2018 – Aktenzeichen: 11 Ca 7300/17

This Post Has 0 Comments

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Back To Top