Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Verfallsklausel in AGB für Ansprüche auf den Mindestlohn sind unwirksam
Ausschluss- oder Verfallsklauseln in den AGB des Arbeitgebers sind dann unwirksam, sofern sie sich grundsätzlich auf die Geltendmachung alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber beziehen.
Das BAG entschied, dass Ausschlussklauseln, sofern sie Formulierung alle Ansprüche umfasst gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Schließlich schreibe § 3 Satz 1 MiLoG vor, dass Verfallsklauseln bezüglich der Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohns nicht wirksam sind. Eine Formulierung in den AGB des Arbeitgebers, wonach alle Ansprüche einer Ausschlussfrist unterlägen, sei somit intransparent und nicht hinreichend bestimmt, da die Ansprüchen auf den Mindestlohn nicht explizit ausgenommen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2018 – 33 Sa 17/17 –
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