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Urlaubstage dürfen nicht abgerundet werden

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt bruchteilige Urlaubstage abzurunden, so entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im strittigen Fall, hatte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber verklagt. Dieser war der Auffassung, er könne die 28,15 Urlaubstage, welcher der Klägerin zustanden, auf 28 Tage abrunden. Eine Rundung dieser 0,15 Urlaubstage komme grundsätzlich nicht in Betracht, außer der eine derartige Regelung liegt in einem Tarifvertrag vor. Dies war vorliegend aber zumindest nicht der Fall.

Die Arbeitnehmerin hat somit Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub.

 

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.5.2018, 9 AZR 578/17

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