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Urlaubsabgeltungszahlungen können nicht durch eine fristlose Kündigung erhalten werden

Das Arbeitsgericht Siegburg hat eine Klage eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers abgewiesen, der eine fristlose Kündigung vor Ablauf des 31.03.2018 erreichen wollte. Dies hätte dazu geführt, dass seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 in Form von Urlaubsabgeltungszahlungen noch nicht verfallen wären. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter.
Das AG Siegburg sah somit eine fristlose Kündigung zum Erhalt dieser Forderungen als unzulässige Umgehung der Verfallsfristen an und erklärte sie für unwirksam am. Mithin konnte der Kläger nur die ordentlich kündigen, was zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 15.04.2018 führte. Seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 sind somit nicht mehr durchsetzbar.

 

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 5 Ca 1305/18 vom 22.11.2018.

 

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