Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Unwirksamkeit einer Fahrzeitenvergütung wegen der Tarifsperre
Werden in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen, die vergütungspflichtige Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, so sind sie auf Grund von § 77 III S.1 BetrVG unwirksam, sofern gleichzeitig in einem gültigen Tarifvertrag festgelegt ist, dass die Fahrtzeiten voll zu vergüten sind. Dies besagt das Prinzip der Tarifsperre aus § 77 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit für den vorliegenden Fall, dass die Vergütungsregelung nicht zu Disposition in der BV steht und somit der Tarifvertrag die BV überlagert.
Die strittige Regelung in § 8 der BV sah vor, dass Außendienstmitarbeiter erst ab der 20 Minuten ihres Arbeitshin- und Rückwegs eine Vergütung für die Fahrt geltend machen könnten. Nach dem hier relevanten Manteltarifvertrag (MTV) sind hingegen sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehöre bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, sei § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt seien, könnten nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, bestehe insoweit schon nach § 87 Abs. 1 kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
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