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Unmittelbare Benachteiligung
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10. Januar 2012 – 5 LB 9/10 – der Berufung einer Beamtin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 25. März 2009 – 3 A 749/07 – teilweise stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage, mit der die Klägerin Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz begehrt, als unbegründet abgewiesen. Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die beklagte Gemeinde verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 4.864,61 Euro und Schadensersatz in Höhe von 1.020,31 Euro zu leisten. Soweit die Klägerin weitergehend eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 1.461,68 Euro begehrt hat, hat der 5. Senat die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Senat zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der beklagten Gemeinde auferlegt.
Die 1953 geborene Klägerin, die in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig ist, hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte, beworben. Insgesamt hatten sich achtzehn Personen um diese Stelle beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Der Bürgermeister hat bestritten, diese Aussage gemacht zu haben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters dar, die die Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes rechtfertige. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Ihre Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte dagegen teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des 5. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die beklagte Gemeinde verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung und Schadensersatz in der genannten Höhe zu zahlen. Bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde waren die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Nach Maßgabe dieses Gesetzes durfte keiner der Bewerber um die streitige Stelle wegen seines Alters benachteiligt werden. Der 5. Senat ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist. Diese Verfahrensweise hat gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen. Der Klägerin steht deshalb gegen die beklagte Gemeinde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu. Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre, darf die Entschädigung allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Der Senat hält die Gewährung der höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt. Nach den Umständen dieses Einzelfalls ist vielmehr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes angemessen und ausreichend. Dies ergibt bezogen auf den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Entschädigung von 4.864,61 Euro. Die beklagte Gemeinde ist wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot außerdem verpflichtet, der Klägerin für das außergerichtliche Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,31 Euro zu ersetzen.
Die Revision gegen sein Urteil hat der 5. Senat nicht zugelassen.
OVG Lüneburg, 10.01.2012, 5 LB 9/10
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