Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…

Über die Zulässigkeit des Widerrufs eines Aufhebungsvertrags
Arbeitnehmern steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht kein Widerrufsrecht für bezüglich eines Vertrags zu, der das Arbeitsverhältnis beendet (Aufhebungsvertrag). Zwar erkennt das BAG grundsätzlich den Aufhebungsvertrag als einen Verbrauchervertrag an, womit § 355 BGB eigentlich anwendbar wäre, allerdings hätte der Gesetzgeber explizit Arbeitsverträge aus dieser Regelung heraushalten wollen.
Daher sei nur eine Anfechtung eines solchen Aufhebungsvertrags möglich, sofern der betroffene Arbeitnehmer einem Irrtum unterlag bzw. durch den Arbeitgeber arglistig getäuscht oder bedroht wurde. Sind derartige Anfechtungsgründe nicht ersichtlich, so bleibt dem Arbeitnehmer nur sich auf eine unfaire Verhandlungsweise zu berufen, unter welchem der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde. Dies wäre z.B. bei einem Abschluss unter psychischem Druck oder während einer Krankheit des Arbeitnehmers der Fall, sofern er deswegen in seiner Verhandlungsfähigkeit geschwächt war. Ein solches Recht auf eine faire Verhandlung mit dem Arbeitgeber sei allerdings aus dem Arbeitsvertrag und dem Arbeitsverhältnis selbst abzuleiten und habe daher nichts mit den Regelungen des Widerrufs der §§ 312 ff. und § 355 BGB zu tun, so das BAG.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 6/19
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