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Tarifauseinandersetzung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass im Einzelfall während eines Arbeitskampfes auch zugespitzte Äußerungen zulässig sein können. Die Verfügungsklägerin, ein Unternehmender Ernährungsindustrie (im Folgenden Arbeitgeberin), wird von der GewerkschaftNahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) bestreikt. Am 13.07.2009 schlosssie mit der NGG einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung, der Einbußen der Arbeitnehmeru.a. betreffend Urlaubsgeld, Urlaubstage, Jahreszuwendung und Entgelterhöhungvorsah. Gemäß § 3 des Tarifvertrags sollten ab dem 01.01.2012 die Entgeltedes Flächentarifvertrags gelten. Während der Laufzeit des Tarifvertrags wechselte die Arbeitgeberin ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung im Jahre 2012 skandierten die streikenden Arbeitnehmer Sprechchöre in Reimform, in denen es u.a. hieß, dass die Arbeitgeberin sie „betrüge“ bzw. „bescheiße“. Hierbei waren Gewerkschaftssekretäre der NGG anwesend und schritten nicht ein. Teile der Parolen wurden von einem Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen. Die Arbeitgeberin verlangt von der NGG sowie ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei Gewerkschaftssekretären Unterlassung der näher bezeichneten Äußerungen bzw.die Einwirkung auf die Streikenden, solche Äußerungen zu unterlassen.

Die Anträge hatten wie bereits vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die beanstandeten Äußerungen aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne gewertet. Es handelte sich um zugespitzte Äußerungen, mit denen die Arbeitnehmer zum Ausdruck brachten, dass sie sich angesichts des Wechsels der Arbeitgeberin in eine OTMitgliedschaft „betrogen“ gefühlt hätten. So verstanden waren die zugespitzen Äußerungen von der Meinungsfreiheit, die im Arbeitskampf auch der Gewerkschaft zusteht, noch gedeckt. Hinzu kam, dass derjenige Gewerkschaftssekretär, der an den Äußerungen aktiv beteiligt war, sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Dass die weiteren Verfügungsbeklagten sich aktiv an den Äußerungen beteiligt hatten, konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen.

Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ga 44/12, Urteil vom 06.07.2012

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 SaGa 14/12, Urteil vom 17.08.2012

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