Der Kläger war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Sein Arbeitsverhältnis war insgesamt neunmal zuletzt für 1 Jahr ohne Sachgrund befristet w
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betrieb