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Standzeiten für Taxifahrer vergütungspflichtig

Taxifahrer, die während ihrer regulären Arbeitszeiten auf Kunden warten und somit keine aktive Fahrt durchführen, haben in diesen Zeitspannen ebenso einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte zudem, dass es unzumutbar für den Fahrer sei, alle drei Minuten auf einen Knopf zu drücken, um somit seine Bereitschaft zu dokumentieren. Die Argumentation des Arbeitgebers, er müsse kontrollieren dürfen, inwiefern der jeweilige Taxifahrer auch tatsächlich bereit zur Kundenbeförderung sei und nicht gar einfach eine Pause mache, ließ das LAG nicht gelten.

Der Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf eine derartige Zeiterfassung, schließlich da kein berechtigtes Interesse bestünde und der 3-Minuten-Takt unter Einbeziehung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers unverhältnismäßig sei.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, Az. 26 Sa 1151/17

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