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Selbstbeurlaubung

In dem Verfahren zu der fristlosen Kündigung eines seit 18 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen unerlaubter Selbstbeurlaubung (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.09.2011) hat heute, am 08.09.2011 ein Kammertermin stattgefunden. Dieser hatte folgendes Ergebnis:

Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts dahingehend geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält, die er auch akzeptiert.

Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeits-verhältnisses rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer um-fassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlver-halten eines Arbeitnehmers sei. Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren beschäf-tigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall oder gar zu einer Abmah-nung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begrün-dung abgelehnt und dann nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig dar. Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf den Aus-spruch einer Abmahnung verständigt.

Arbeitsgericht Krefeld – 1 Ca 960/11

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