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Schwerbehinderte haben keine Beschäftigungsgarantie

Schwerbehinderte Menschen haben grundsätzlich gem. § 164 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf bevorzugte Beschäftigung bis zur Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber. Allerdings gilt dies nicht allumfassend. Von jeder Regel gibt es Ausnahmen. Der Arbeitgeber, so entschied nun das BAG, muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, soweit er seinen Betrieb umgestallten muss und die Stelle somit vollständig entfällt. Somit gibt es zwar eine Beschäftigungsbevorzugung, jedoch keineswegs eine Beschäftigungsgarantie in der selben Position.
Darüberhinaus kann allerdings verlangt werden, dass der Arbeitgeber die schwerbehinderte Person an anderer Stelle beschäftigt, soweit dies möglich ist und der Arbeitgeber eine derartige Stelle besetzen will.

 

Quelle: Pressemitteilung 21/19 https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=22403&pos=3&anz=24&titel=Verh%E4ltnis_des_Besch%E4ftigungsanspruchs_schwerbehinderter_Menschen_zur_unternehmerischen_Organisationsfreiheit

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