Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Schnipp-schnapp: Anwaltverein möchte Betriebsräten in Corona-Zeiten „helfen“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) möchte die Rechte von Betriebsräten während der Corona-Krise durch ein Sondergesetz beschneiden.
In einer „Stellungnahme“ vom 24.03.2020, die an Bundes- und Landesjustizministerien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie weitere Empfänger des öffentlichen Lebens adressiert ist, wird u.a. dazu angeregt, die Mitbestimmung des Betriebsrats zu reduzieren, „um die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner zu gewährleisten“.
In dem „Gesetzentwurf über die Schaffung befristeter arbeitsrechtlicher Rahmenregelungen zur Bewältigung der Covid 19 Pandemie („Arbeitsrechtliches Pandemie- Bekämpfungsgesetz“ APBG)“ wird u.a. vorgeschlagen, Entscheidungen anstatt durch das Gremium selbst durch einen Ausschuss fällen zu lassen, sowie, die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Versetzungen aufzuheben.
Zur Ersetzung des Gremiums durch einen Ausschuss in einem vorgeschlagenen künftigen § 129 des BetrVG heißt es:
„(2) Der Betriebsrat bildet in Ergänzung zu § 28 BetrVG einen gesonderten Ausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Er ist zuständig für die Behandlung aller dem Betriebsrat zugewiesener Fragen, Beteiligungsrechte und sonstiger Aufgaben, insbesondere der Ausübung von Beteiligungsrechten, soweit ein Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie besteht. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtgremiums können Beschlüsse des Ausschusses aufgehoben oder modifiziert werden. Ein Widerruf der Kompetenz des Ausschusses ist nicht zulässig.“
Zur Änderung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen schlägt das DAV-Papier folgende Formulierung vor:
„(4) Personelle Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG bedürfen, sofern Sie wegen der Eindämmung der Covid-19 Pandemie erfolgen, in Abweichung von § 99 BetrVG nicht der Zustimmung des Betriebsrats, sondern nur dessen Anhörung. Dauert die personelle Maßnahme über die Laufzeit dieser befristeten Änderung des BetrVG hinaus an, hat der Arbeitgeber jedoch unverzüglich die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.“
Während solche Ideen bei Betriebsräten einige Verwunderung hervorrufen dürften, entspricht eine davon durchaus dem in jüngster Zeit geäußerten Wunsch aus BR-Kreisen, die Beschlussfassung auch ohne persönliche Anwesenheit zu ermöglichen. Dazu erklärt der DAV:
„Der DAV hält eine sofortige Zulassung der digitalen Beschlussfassung für unabdingbar, um dem Instrument der Kurzarbeit, mit der der Arbeitsmarkt gesichert werden muss, hinreichend Geltung zu verschaffen.“
Sein Vorschlag zur Integration in das BetrVG lautet:
„(3) Beschlüsse des Betriebsrats dürfen auch im Umlaufverfahren unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel gefasst werden. Der Vorsitzende nimmt auch über derartig gefasste Beschlüsse eine Niederschrift auf. § 33 BetrVG wird insoweit modifiziert, so dass die erleichterte Beschlussfassung auch für Gesamt- und Konzernbetriebsräte gilt.“
Wie lange die vorgeschlagenen Regelungen wirken sollen, sagt der DAV in seiner Veröffentlichung nicht.
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