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Schadensersatz bei unwirksamer Versetzung

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, sofern ihm wegen einer unwirksamen Versetzung Schäden entstehen. Ein solcher Schaden kann auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Auto zum Ort der Versetzung fahren muss. Das Gericht hat in einem solchen Fall die Ersatzregelungen des JEVG heranzuziehen. Hiernach ist pro gefahrenem Kilometer ein Ersatz i.H.v. 0,30.- Euro als Ersatz zu leisten.

In der beim BAG geltend gemachten Revision, verlangter der klagende Arbeitnehmer Ersatz für Fahrten, die er mit seinem privaten Auto von Hessen nach Sachen ausführte. Das BAG stellte dabei auch fest, dass es bei der Beurteilung, wie Hoch der Schadensersatz zu bemessen sei, grundsätzlich nicht darauf ankäme, ob auch öffentliche Verkehrsmittel für die Reisen zum Versetzungsort verfügbar waren. Auch sei es nicht zumutbar, einen Schadensersatz nur für eine Rückreise im Intervall von zwei Wochen anzunehmen.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 42/19

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