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Sachgrundlose Befristung bei Neueinstellung nach 22 Jahren wirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann wirksam ist, sofern der Arbeitnehmer bereits 22 Jahre zuvor im selben Unternehmen unter einer sachgrundlosen Befristung beschäftigt war. Zwar sei eine erneute sachgrundlose Befristung grundsätzlich gem.  14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, sofern der Betroffene schon zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stand. Allerdings sei dieser Grundsatz dann einzuschränken, sofern der Schutzzweck des erneuten Befristungsverbots nicht mehr erreicht werden könne.
Dies gelte insbesondere dann, sofern die Verhinderung von Kettenbefristungen im konkreten Fall nicht erforderlich sei. Laut BAG sei damit zusammenhängend eben auch eine erneute Befristung zulässig, sofern zwischen dem vorherigen Arbeitsverhältnis ein langer Zeitraum liegt (im zur Entscheidung stehenden Fall waren dies 22 Jahre). In diesem Fall sei es außerdem unzumutbar, dem Arbeitgeber eine erneute sachgrundlose Befristung auf Grund der zeitlichen Differenz zu versagen.

 

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 29/19; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17 –

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