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Reisezeiten für Auslandsentsendungen sind zu vergüten

Schickt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für Arbeiten ins Ausland, so sind die entsprechend anfallenden Reisezeiten der Hin- und Rückreise zu vergüten, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Dabei ist insbesondere relevant, dass – im zu entscheidenden Fall –  die vorgenommene Reise allein dem Arbeitgeber zu Gute kam.

Daher bleibt weiter streitig, in welchen übrigen Fällen ebenfalls eine Bezahlung des Arbeitnehmers während der Reisezeit zu erwarten wäre. Für die Bestimmung, inwiefern eine Reise vergütungspflichtig ist, wird auf  612 Abs. 1 BGB abgestellt. Hiernach gilt eine Vergütung als vereinbart, sofern grundsätzlich zu erwarten ist, dass eine Tätigkeit vergütet wird. Auf Grund dieser unklaren gesetzlichen Formulierung, herrscht zwischen verschiedenen Stimmen in Literatur und Rechtssprechung Streit, ob beispielsweise Flugreisen, als Erholung von der Arbeit (wobei damit eine Vergütung nicht in Frage käme), oder als weiterer Arbeitsaufwand (wobei ein Vergütung gem. § 612 I S.1 anzunehmen wäre) eingestuft wird.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juli 2017 – 2 Sa 468/16 –

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