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Reiseabbruchsversicherung

Das AG München hat entschieden, dass die Versicherungsbedingungen einer Reiseabbruchsversicherung, die ausdrücklich darlegen, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können, klar zum Ausdruck bringen, dass die ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten nicht ersetzt werden.

Die Mutter eines Austauschschülers, der ab August 2010 für ein Jahr nach Mexiko gehen wollte, buchte für diesen die Hin- und Rückflüge sowie einen Flug zur Weihnachtszeit nach Deutschland und wieder zurück. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchsversicherung ab. Dabei war in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können. Kurz vor seinem Flug im Dezember erkrankte der Sohn an einer schweren Magen-Darm-Grippe und musste in Mexiko bleiben. Seine Mutter verlangte darauf hin die Flugkosten Mexico City – München und zurück in Höhe von 781 Euro. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen. Schließlich sei der Sohn in Mexiko geblieben, zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Flugkosten als solche hätte die Mutter sowieso bezahlen müssen.
Die Mutter erhob darauf hin Klage vor dem AG München.

Das AG München hat die Klage jedoch abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann es dabei offen bleiben, ob es sich um einen Reiseabbruch handelt, wenn der Reisende länger als geplant im Reiseland verweilen muss und lediglich eine "Reisepause" ausfällt. Jedenfalls seien die Versicherungsbedingungen eindeutig. Danach würden nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet. Mit dieser Klausel bringe die Versicherung eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückreiseleistungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten. Durch diese Regelung werde der Reisende auch nicht unangemessen benachteiligt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Leistungsumfang eingeschränkt werde. Da die Formulierung eindeutig und für einen durchschnittlichen, verständigen Verbraucher verständlich formuliert sei, sei die Klausel auch nicht überraschend.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, 13.02.2012, 242 C 16294/11

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