skip to Main Content
040 88099981 info@firstlex.de Login
[layerslider id="6"]

Rauchergaststätte

Das VG Köln hat entschieden, dass ein Cafe, das sich ohne einen abgeschlossenen Gastraum offen auf der Lauffläche eines Einkaufszentrums befindet, als Rauchergaststätte geführt werden kann.

Der Kläger betreibt sein Cafe mit einer Gastfläche von ca. 73 qm in den Köln-Arcaden. Eine Abgrenzung durch eigene Wände oder Decken besteht nicht, sodass die bewirtete Fläche von allen Seiten frei zugänglich ist. Zwischen dem Kläger und der Stadt Köln ist streitig, ob sein Cafe eine Rauchergaststätte sein kann. In solchen Gaststätten ist das Rauchen ausnahmsweise zulässig, wenn die Gastfläche unter 75 qm liegt, kein abtrennbarer Nebenraum eingerichtet werden kann, auf zubereitete Speisen verzichtet und Minderjährigen keinen Zutritt gestattet wird.
Das OVG Münster hat in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Stadt Köln Recht gegeben.

Im Hauptsacheverfahren ist das VG Köln der Argumentation des Klägers gefolgt und hat das Rauchverbot aufgehoben, da das Cafe als Rauchergaststätte betrieben werden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt das Nichtraucherschutzgesetz nicht voraus, dass sich die Gastfläche in einem abgeschlossenen Raum befindet. Eine solche Einschränkung sei weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, denn der Gesetzgeber habe keinen umfassenden Schutz für Nichtraucher in Einkaufszentren erreichen wollen. Der Gesetzgeber habe vielmehr die "getränkegeprägte Kleingastronomie" vor Augen gehabt. Hiervon profitiere auch der Kläger, dem wegen der Abwanderung seiner rauchenden Kunden zu den konkurrierenden Betrieben mit Raucherraum alsbald die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz drohe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.

  

This Post Has 0 Comments

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Back To Top