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Rasenpfleger von Feuerwerkskörper getroffen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Ansprüche eines Mannes zurückgewiesen, der von der Veranstalterin eines Bundesligafußballspiels Schadensersatz verlangt, weil er während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper verletzt worden sein will.
Der Kläger war als Rasenpfleger bei einem von der Beklagten im April 2008 in der Commerzbank-Arena in Frankfurt am Main veranstalteten Bundesligaspiel eingesetzt. Während des Spiels wurden aus den Fanblöcken mehrere Feuerwerkskörper gezündet. Der Kläger behauptet, zumindest einer dieser Feuerwerkskörper sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Hierdurch habe er einen dauernden Hörschaden erlitten und leide zudem an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden nach der Vernehmung von zwei Zeugen abgewiesen, weil eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten als Veranstalterin nicht feststellbar sei.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der zuständige 3. Zivilsenat führt aus, dass der Beklagten eine Verletzung der sie als Veranstalterin treffenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Auch wenn bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, an den Aufwand zum Schutz der Beteiligten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, weil durch das Aufeinandertreffen rivalisierender, emotionsgeladener und zum Teil sogar gewaltbereiter Fans die Gefahr tätlicher Auseinandersetzungen bestehe, habe die Beklagte die an ihre Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen "gerade noch" erfüllt.
Die Beklagte habe bedenken müssen, dass zu den verbreiteten Risiken von Bundesligafußballspielen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gehöre und damit erhebliche Gefahren für alle Beteiligte verbunden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte auch berücksichtigen müssen, dass es sich um ein sog. "Risikospiel" gehandelt habe, weil es zwischen den rivalisierenden Fans beider Mannschaften schon in der Vergangenheit zu Ausschreitungen gekommen war.
Diesen Gefährdungen habe die Beklagte aber – jedenfalls nach dem seinerzeit üblichen Standard – ein noch ausreichendes Sicherheitskonzept entgegengesetzt. Hiernach seien alle Zuschauer vor dem Betreten des Stadions einer Kontrolle – insbesondere auch auf das verbotene Mitführen von Feuerwerkskörpern hin – unterzogen, alle Fans des Gästevereins zusätzlich ein zweites Mal vor Betreten des Stadionblocks kontrolliert und zudem stichprobenweise einzelne Fans ein drittes Mal untersucht worden. Dass moderne Sicherheitstechnologien (Metalldetektoren oder Scanner), die eine intensivere Untersuchung der Zuschauer ermöglicht hätten, nicht zum Einsatz gekommen seien, könne der Beklagten im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden. Zwar könne sie in Anbetracht der im Profifußball erzielten Umsätze nicht damit gehört werden, dass der Einsatz dieser Geräte zu kostenintensiv sei. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen hätten sich aber im Rahmen dessen gehalten, was bei anderen nationalen und internationalen Fußballspielen aktuell üblich sei. Wenn auch ein höheres Maß an Sicherheitsvorkehrungen zukünftig wünschenswert sei, habe die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, indem sie diejenigen Maßnahmen ergriffen habe, die nach der herrschenden Meinung seinerzeit für erforderlich gehalten wurden.
Die Entscheidung ist faktisch rechtskräftig, da das OLG eine Revision zum BGH nicht zugelassen hat und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.2.2011, Aktenzeichen 3 U 140/10
(vorausgehend: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.4.2010, Aktenzeichen 2-10 O 223/09)
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