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Quarantäneanordnung bricht Urlaub nicht

Nach § 9 BUrlG kann ein Arbeitnehmer durch ärztliches Zeugnis nachweisen, dass er während seines Urlaubs erkrankt und deswegen auch arbeitsunfähig gewesen ist. In diesem Fall werden die gewährten Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Diese Regelung sei aber nicht auf Quarantäneanordnungen durch die Gesundheitsbehörde wegen des Verdachts auf eine COVID-19 Erkrankung anzuwenden, so jedenfalls das ArbG Bonn. Die Quarantäneanordnung stünde einem ärztlichen Zeugnis nicht gleich. Auch eine analoge Anwendung sei nicht ersichtlich. Weder die Arbeitsunfähigkeit noch der grundsätzliche Ausschluss jeglicher Erholung seien durch die Quarantäne indiziert.

Insofern liegt es an den Arbeitnehmern im Fall einer derartigen Anordnung während des Urlaubs auch noch eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit iSd. § 9 BUrlG einzuholen, damit eine Anrechnung der Quarantänezeit auf den Jahresurlaub unterbleibt.

Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 23.07.2021, Aktenzeichen 2 Ca 504/21 vom 07.07.2021.

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