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Q & A – Corona und Arbeitsrecht: Was dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Anlässlich der immer schärfer einschneidenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung des Corona-Virus und den damit einhergehenden Unsicherheiten hier ein paar kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen bezüglich des Arbeitsrechts:

Frage: Darf der Arbeitgeber von mir verlangen Urlaub zu nehmen?
Antwort: Nein grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer freiwillig Urlaub nimmt. Sofern der Arbeitnehmer fähig und gewillt ist seine Arbeitspflicht zu erfüllen, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Nur in unvorhergesehenen und gravierenden Krisen für den Betrieb, könnte auch „Zwangsurlaub“ verhängt werden. Ob dies im Rahmen von Corona der Fall ist, ist strittig und jedenfalls anhand des konkreten Betriebs und den individuellen Umständen zu entscheiden.

Frage: Werde ich weiter bezahlt, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb ohne behördliche Anordnung schließt?
Antwort: Ja, auch hier greift der Grundsatz, dass das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber liegt. Schließt er den Betrieb aus (wenn auch nachvollziehbarer) Vorsicht ohne Verfügung der Behörde, so gerät er in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung trotzdem anbietet.

Frage: Und wie sieht die Lage dann bei einer durch die Behörde angeordneten Betriebsschließung aus?
Antwort: In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar weiterhin für maximal 6 Wochen bezahlen, er hat aber gem. 56 VI IfSG (Infektionsschutzgesetz) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde in Höhe des Arbeistentgelts.

Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer selbst mit Civid-19 infiziert ist?
Antwort: In diesem Fall gilt nichts anderes, als bei normalen Erkrankungen auch. Der Arbeitnehmer hat sich entsprechend Krank zu melden und der Arbeitgeber zahlt den Lohn/das Gehalt für sechs Wochen weiter.

Frage: Der Arbeitgeber ordnet Kurzarbeit an. Was gilt nun?
Antwort: Zunächst muss festgestellt werden, das eine einfache Anordnung der Kurzarbeit nicht funktioniert. Bei der Entscheidung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Wird sie aber nach diesem Verfahren eingeleitet, erhalten die Betroffenen 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 % des Nettoentgelts für die ausgefallene Arbeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Kurzarbeit kann seit neustem für maximal 24 Monate fortgesetzt werden (sofern dies durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums angeordnet wird), ansonsten gilt eine Maximaldauer von 12 Monaten.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html , https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf;jsessionid=1A4E4B103CDFE53C6BC2E7265B679FE8?__blob=publicationFile&v=8; arbeitsrechte.de : https://www.arbeitsrechte.de/zwangsurlaub/ ;

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