Die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber, Beschäftigten homeoffice anzubieten, ist ausgelaufen (§ 28b Abs. 4…
Prämien des Arbeitgebers für einen Streikbruch sind zulässig
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, wenn sie mit einem Streik drohen, Prämien zahlen, um diese vom streiken abzubringen. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das Recht dem Druck durch einen Streik seiner Arbeitnehmer mit Geldzahlungen an diese zu begegnen. Dies sei Ausdruck der s.g. Kampfmittelfreiheit zwischen den Parteien, so das Bundesarbeitsgericht.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sei somit nicht gegeben.
Gleichzeitig müsse eine solche Streikbruchprämie aber verhältnismäßig sein. So darf sie den normalen Tagessatz eines Arbeitgebers nicht um ein Vielfaches überschreiten.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 14.08.2018, Az. 1 AZR 287/17
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