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Minderheitenschutz

Das LAG Berlin-Brandenburg hat nach mündlicher Anhörung am heutigen Tage entschieden, dass eine Minderheitsgruppe im Betriebsrat vom Betriebsrat als Gremium keine Überlassung eigener Büroräume einschließlich Bürotechnik zur ausschließlichen Nutzung verlangen kann.

Eine in einem großen Berliner Unternehmen für die Betriebsratswahl angetretene Konkurrenzliste hatte bei den Wahlen einzelne Sitze im Betriebsrat errungen und begehrte vom Betriebsrat die Bereitstellung eigener Büroräume zur alleinigen Nutzung für die Betriebsratsarbeit. Die Betriebsratsmehrheit teilte diesen Betriebsratsmitgliedern lediglich Arbeitsplätze in den Büroräumen zu, die auch von Mitgliedern der Betriebsratsmehrheit genutzt werden.

Zwar habe der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch, die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen, die interne Verteilung dieser Räumlichkeiten erfolge jedoch durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums. Der Minderheitsgruppe als solcher stehe keine eigene Antragsbefugnis zu. Den einzelnen Mitgliedern der Minderheitengruppe stehe zwar eine Antragsbefugnis, aber kein entsprechender Anspruch aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 40 BetrVG noch aus Grundsätzen des Minderheitenschutzes oder des Verbotes der Behinderung von Betriebsratsarbeit.

LAG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2011 – 7 TaBV 764/11

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