Welche Auswirkungen hat KI aus Sicht des Betriebsrats ? Welche Rechte hat der BR bei…
Mandant wünscht sittenwidrige Abrechnung
von RA Dr. Kai Stumper
Ich rechne seit ca. 10 Jahren mithilfe von Excel-Tabellen in Minuten-Taktung ab. Viele Mandanten haben mir schon vor Jahren positive Signale dazu gegeben, weil sie das als besonders transparent und fair empfinden.
Jetzt ist mir erstmals ein Fall untergekommen, in dem sich ein Mandant bitterlich beschwert hat. Er ist selbst Berater (kein Anwalt) und erklärte mir, er rechne seit eh und je im 15-Miuten-Takt ab.
Meine Minuten-Abrechnung sei pingelig und unfair. Er erwarte, daß ich auch mal Dinge zwischendurch mache, die ich nicht immer gleich zur Abrechnung eintrage.
Ich versuchte ihm zu erklären, daß es keine zwei Abrechnungsmethoden in einer geben dürfe: lax in Angelegenheiten des Anwalts, pingelig in Angelegenheiten des Mandanten.
Entweder, oder; ein Vertrag ist nur dann gut und fair, wenn für beide Seiten die gleichen Maßstäbe gelten. Im übrigen profitiere er davon, daß ich auch die kleinen Zeiteinsätze dokumentiere, denn daraus ergebe sich gerade, daß ich dafür nicht immer auch gleich eine Viertelstunde abrechne, was ja nun zu seinen Lasten gehen würde.
Dies alles überzeugte ihn aber nicht. Er wünschte sich "aus Gründen der Fairness", daß ich bestimmte Zeiten gar nicht abrechne.
Welchen Sinn aber macht eine Kalkulation als Basis meiner Honorarabrede, wenn ich mich am Ende dann selbst betrüge (und den Mandanten gleich mit) ?
Ich fand dieses Gespräch ausgesprochen faszinierend, weil es das erste Mal war, daß ein Mandant eine, wie nun inwischen auch richterlich festgestellt wurde, sittenwidrige Abrechnung ausdrücklich einverlangt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 – 24 U 183/05
1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 BGB (Bestätigung von Senat NJW-RR 2007, 129).
2. Die Angemessenheit eines Zeithonorars ist danach zu beurteilen, ob im konkreten Fall diese Honorarform, der ausgehandelte Stundensatz und die Bearbeitungszeit angemessen sind und in welchem Verhältnis das abgerechnete Honorar zu der gesetzlichen Vergütung steht.
3. Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.
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